§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer
1. vor dem Schadenfall
a. die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- oder Pflegearbeiten mit
einer maximalen Abweichung von vier Wochen beim Verkäufer oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt
durchführen lässt;
b. am Betriebsstundenzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des
Betriebsstundenzählers unverzüglich unter Angabe der tatsächlichen Betriebsstunden anzeigt;
c. die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet.
2. nach dem Schadenfall
a. dem zuständigen Importeur an dessen Gesellschaftssitz einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt,
jedoch vor Reparaturbeginn, telefonisch, schriftlich oder per Telefax anzeigt;
b. die Reparatur beim Verkäufer durchführen lässt. Nach Absprache mit dem Importeur kann die Reparatur auch bei einer anderen
geeigneten Fachwerkstatt durchgeführt werden;
c. LS-Mtron etwaige seit Garantiebeginn erfolgte Wartungs- oder Pflegearbeiten mit Rechnungsbelegen des Verkäufers oder der
ausführenden Werkstatt durch Einsendung der Unterlagen in Kopie nachweist;
d. einem Beauftragten des Verkäufers und/oder von LS-Mtron jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache gestattet und
auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt;
e. den Schaden nach Möglichkeit mindert und dabei Weisungen von LS-Mtron bzw. der jeweiligen Ländervertretung befolgt; er
muss solche Weisungen vor Reparaturbeginn einholen.
§ 5 Kostenerstattung
1. Garantiebedingte Lohnkosten werden ausschlieslich nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers LS-Mtron mit einem
Verrechnungssatz von 35,00 € zzgl. MwSt. voll garantiert. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den
unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers akzeptiert. Diese werden, ausgehend von der Betriebsleistung der
beschädigten Baugruppe bei Schadeneintritt, wie folgt erstattet:
bis 1.000 Betr. Std. - 100 % bis 1.800 Betr. Std. - 60 %
bis 1.200 Betr. Std. - 90 % bis 2.000 Betr. Std. - 50 %
bis 1.400 Betr. Std. - 80 % über 2.000 Betr. Std. - 40 %
2. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut
wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich Aus- und Einbaukosten unter
Anwendung der Ziffer 1.
3. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs zur Zeit
des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.
§ 6. Nicht erstattet werden:
1 Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten sowie Fehlersuche, sowie vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene
Wartungs-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten, Nach- und Auffüllungen sowie Umrüstungen von Klimaanlagen, Verunreinigungen im
Kraftstoffsystem;
2 die Kosten für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filter und -einsätze und
der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden, z.B. Fahrtkosten, Fracht-, Entsorgungskosten, Abstellgebühren und
Entschädigung für entgangene Nutzung;
§ 7 Schadenregulierung
Der Käufer/Garantienehmer muss innerhalb von max. 30 Kalendertagen nach dem Schadensfall ein vollständig ausgefüllten Garan-
tieantrag über den Verkäufer beim Hersteller LS-Mtron einreichen aus dem die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die
Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen.
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