8. Garantiebedingungen
Garantiebedingungen des Traktorherstellers LS-Mtron (LS Tractor)
§ 1 Inhalt der Garantie
Der Hersteller LS gibt dem Käufer eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der in §2 Ziffer 1 genannten Bauteile für die vereinbarte
Laufzeit von 12 Monaten ab dem Verkaufstag (Rechnungsstellung). Ein Garantiefall tritt ein, wenn eines der garantierten Teile inner-
halb der Garantiedauer unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch
eine Reparatur erforderlich wird. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung (Herabset-
zung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Käufer/Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fach-
werkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung
werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4.
§ 2 Umfang und Dauer der Garantie
1. Die Garantie umfasst alle Bauteile des von LS-Mtron gelieferten Fahrzeugs ohne Zubehör und Anbaugeräte soweit sie nicht durch
die folgende Ziffer 2 ausgeschlossen sind.
2. Für folgende Teile wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet:
a. Teile, die einem erhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, wie z.B. alle Antriebsriemen, Auspuffanlage inkl. Krümmer,
Batterien, Bereifung, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Felgen, Kupplungsbeläge, Kupplungsdruckplatte, Relais
(ausgenommen Vorglührelais), Aufhängung, Federung und Stoßdämpfer, Querlenker, Spurstangen, Schläuche, Rohrleitungen,
Wischerblätter;
b
vom Infotainment: alle Bestandteile der Unterhaltungselektronik einschließlich Antennen (z.B. CD/DVD-Player und -Wechsler,
Radio- und Tonbandgeräte, Soundsysteme) Interieur einschließlich Verkleidung
c. weitere Bauteile: Glas- und Blechteile einschließlich Einstellung, Karosseriedichtungen, Leuchtmittel, Fahrzeugschlüssel ,
Fahrzeugverkabelung, sowie nicht werksseitig gelieferte Ausstattung.
§ 3 Garantieausschlüsse
1. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a. durch Unfall, d.h. ein von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b. durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub
und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, nicht bestimmungsgemäßen Einsatz, Sturm, Hagel, Frost,
Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand, Korrosion oder Explosion
c. durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche
Eingriffe oder durch Kernenergie;
d. die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Sportcharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
e. die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs oder den Einbau von Fremd- oderZubehörteilen
verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
f.
durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der
Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür
ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war;
g. wenn der Käufer/Garantienehmer das Fahrzeug mindestens zeitweilig als Mietfahrzeug gewerbsmäßig nutzt;
h. die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle,
Kühlwasser etc.) entstehen;
i.
für die ein Dritter einzutreten hat.
2. Der Käufer/Garantienehmer hat nachzuweisen, dass Gründe gem. Ziffer 1 nicht schaden-ursächlich sind,
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