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Kenntlichmachung Und Beleuchtung; Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften - kerner Komet K250 Betriebsanleitung

K series
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III. Kenntlichmachung und Beleuchtung
1. Wenn das Fahrzeug verkehrsgefährdende Teile aufweist, soweit sich das Herausragen
von Teilen über den Umriss der Fahrzeuge nicht vermeiden lässt, sind sie durch
Warntafeln kenntlich zu machen. Dies gilt auch für verkehrsgefährdende Teile wie Messer,
Zinken, Scheiben....
2. Ragt ein Anbaugerät nach hinten mehr als 1m über die Schlussleuchten des Schleppers
hinaus, muss ein solches Anbaugerät durch eine Warntafel kenntlich gemacht werden. Bei
Dunkelheit oder wenn es die Witterung erfordert, ist mindestens eine Schlussleuchte und
ein Rückstrahler am Gerät anzubringen.
3. Ragt ein Anbaugerät seitlich mehr als 40cm über die Begrenzungs- bzw. Schlussleuchten
des Schleppers hinaus, muss es durch Warntafeln nach vorne und hinten kenntlich
gemacht werden. Bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung erfordert, sind zusätzlich
Begrenzungs- und Schlussleuchten sowie Rückstrahler anzubringen.
4. Anbaugeräte müssen auch dann mit Beleuchtungseinrichtungen versehen sein, wenn die
Beleuchtungsanlage des Schleppers durch das Anbaugerät verdeckt wird.
IV. Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften
1. Beachten Sie neben den Hinweisen in dieser Betriebsanleitung die allgemein gültigen
Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften.
2. Die angebrachten Warn- und Hinweisschilder geben wichtige Hinweise für den
gefahrlosen Betrieb; die Beachtung dient Ihrer Sicherheit!
3. Vor jeder Inbetriebnahme das Gerät auf Verkehrs- und Betriebstauglichkeit prüfen.
4. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrswege sind die Bestimmungen der StVZO einzuhalten.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung schreibt für landwirtschaftliche Anbau- und
Anhängegeräte Beleuchtungseinrichtungen, Abdeckungen (soweit möglich),
Sicherungselemente bei klappbaren Geräten und Beleuchtung mit Warntafeln vor. Die
Beschaffung und Mitführung der Sicherheitseinrichtungen obliegt dem Fahrzeughalter.
5. Der Aufenthalt im Schwenkbereich und auf dem Gerät während des Einsatzes oder bei
Transportfahrten ist nicht gestattet.
6. Zwischen Schlepper und Anbaugerät ist der Aufenthalt bei laufendem Motor nicht
gestattet.
7. Vor Arbeitsbeginn sich mit allen Einrichtungen und Betätigungselementen, sowie mit
deren Funktionen vertraut machen. Während des Arbeitseinsatzes ist es dazu zu spät!
8. Beim An- und Abbauen des Gerätes an oder vom Schlepper ist für die nötige Vorsicht und
die jeweilige Stellung der Stützeinrichtungen zu sorgen, Geräte mit eigenem
Transportfahrwerk gegen Wegrollen sichern.
9. Ballastgewichte vorschriftsmäßig in der richtigen Menge und an den vorgesehenen
Befestigungspunkten anbringen!
10. Zulässige Achslasten, Gesamtgewicht und Abmessungen beachten!
11. Hydraulische Klapprahmen dürfen nur betätigt werden, wenn sich keine Personen im
Schwenkbereich aufhalten.
12. Vor dem Verlassen des Schleppers (Fahrerstand) bzw. bei Wartungs- und Reparatur-
arbeiten unbedingt das Gerät am Boden absetzen od. dafür vorgesehene Abstellstützen
verwenden, Motor am Schlepper abstellen und Zündschlüssel abziehen.
13. Achtung Hydraulikanlage steht unter Druck: bei Arbeiten an der Hydraulikanlage bzw.
beim An- und Abkuppeln der Steckverbindungen darauf achten, dass die Hydraulikanlage
drucklos ist.
14. Reparaturarbeiten an der Hydraulikanlage, Elektroanlage, Reifen und Fahrwerk dürfen nur
von fachkundigem Personal durchgeführt werden.
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