Kenntlichmachung und Beleuchtung
Wenn das Fahrzeug verkehrsgefährdende Teile aufweist und sich das Herausragen von
1.
Teilen über den Umriss der Fahrzeuge nicht vermeiden lässt, sind diese Stellen durch
Warntafeln kenntlich zu machen. Dies gilt auch für verkehrsgefährdende Teile wie Messer,
Zinken, Scheiben....
Ragt ein Anbaugerät nach hinten mehr als 1,00 m über die Schlussleuchten des Schleppers
2.
hinaus, muss ein solches Anbaugerät durch eine Warntafel kenntlich gemacht werden. Bei
Dunkelheit oder wenn es die Witterung erfordert, ist mindestens eine Schlussleuchte und
Rückstrahler am Gerät anzubringen.
Ragt ein Anbaugerät seitlich mehr als 40 cm über die Begrenzungs- bzw. Schlussleuchten
3.
des Schleppers hinaus, muss es durch Warntafeln nach vorne und hinten kenntlich gemacht
werden. Bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung erfordert, sind zusätzlich Begrenzungs-
und Schlussleuchten sowie Rückstrahler anzubringen.
Anbaugeräte müssen auch dann mit Beleuchtungseinrichtungen versehen sein, wenn die
4.
Beleuchtungsanlage des Schleppers durch das Anbaugerät verdeckt wird.
Betriebsanleitung Sternradgrubber X4
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