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Kenwood TK-261/361 Bedienungsanleitung Seite 4

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Allgemeinzulassung
Auszug aus dem AMTSBLATT des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation, Nr. 23, 25. September
1996
Vfg 156/1996
Vorläufige Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den
nichtöffentlichen mobilen Landfunk;
Kurzstreckenfunk mit Handsprechfunkgeräten
Allgemeines:
Der Kurzstreckenfunk mit Handsprechfunkgeräten ist
eine Anwendung des nichtöffentlichen mobilen Landfunks.
Er dient der Sprachübertragung zwischen zwei oder
mehreren vorher festgelegten Partnern über kurze
Entfernungen und ist in erster Linie für den gewerblichen
Gebrauch bestimmt. Anwendungen im privaten Bereich,
z.B. innerhalb der Familie, unter Freunden und in Vereinen
sind aber ebenfalls möglich. Die Reichweite ist von den
jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig. Sie kann im
offenen Gelände bei etwa 1 bis 2 km liegen und ist in
bebauter Umgebung niedriger.
Die folgende Allgemeine Frequenzzuteilung erlaubt den
Betrieb einer beliebigen Anzahl von
Handsprechfunkgeräten zu beliebigen Zwecken. Die
genannten Frequenzen können mit Ausnahme der
nachfolgenden Einschränkungen zur Grenze nach Polen
und in den Höhenlagen oberhalb 600 m im Schwarzwald
und in der südlichen Schwäbischen Alb im gesamten
Bundesgebiet frei genutzt werden. Ein Betrieb der Geräte
im Ausland ist jedoch nicht zulässig, weil die Frequenzen
dort zu anderen Zwecken genutzt werden. In einigen
Ländern ist auch das Mitführen solcher Geräte verboten.
Frequenzen für Kurzstreckenfunk mit
Handsprechfunkgeräten werden ohne besondere
Frequenzplanung zur gemeinsamen Nutzung durch die
Allgemeinheit erteilt. Die Frequenzverwaltung greift bei
Differenzen zwischen verschiedenen Anwendern über die
Nutzung des gemeinsamen Frequenzkanals nicht ein.
Mögliche Störungen und Beeinträchtigungen durch die
gemeinsame Nutzung der Frequenzen können durch die
Auswahl einer der drei zugeteilten Frequenzkanäle und
die Verwendung von Rufkodes vermindert werden. Weil
nicht gewährleistet werden kann, daß ein bestimmter
Frequenzkanal zu jeder gegebenen Zeit und an jedem Ort
zur Übertragung genutzt werden kann, ist der
Kurzstreckenfunk mit Handsprechfunkgeräten für
Anwendungen mit Sicherheitsanforderungen weniger
geeignet.
Wegen des niedrigen Verwaltungsaufwandes und der nur
sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Störungen anderer
Funkanwendungen wird die folgende Allgemeinzuteilung
ausgesprochen. Gebühren oder Beiträge werden nicht
erhoben.
Die Frequenzzuteilung für diese Funkanwendung ist als
zeitlich begrenzte Übergangslösung angelegt, die abgelöst
werden wird, sobald eine neue, leistungsfähigere Technik
für diese Art der Tele-kommunikation zur Verfügung steht
und dazu europaweit einheitliche Frequenzen festgelegt
sind, die eine freizügige, grenzüberschreitende Nutzung
möglich machen.
Allgemeinzuteilung
1. Hiermit werden auf Grund 5 47 Abs. 1 des
Telekommunikations-gesetzes (TKG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S.
1120) die Frequenzen
a) 149,0250 MHz
b) 149,0500 MHz
c) 149,0375 MHz
für den Kurzstreckenfunk mit Handfunkanlagen
unter den nachstehenden Bestimmungen für die
Benutzung durch die Allgemeinheit vorläufig zugeteilt.
2.
Diese Frequenzzuteilung erfolgt vorbehaltlich einer
endgültigen Regelung nach Inkrafttreten der auf 5 47
Abs. 4 des TKG beruhenden Rechtsverordnung.
Diese Frequenzzuteilung gilt ausschließlich für eine
3.
Nutzung mit
Handsprechfunkgeräten mit integrierter Antenne,
die die Anforderungen zur Konformitätsbewertung und
Zulassung gemäß $ 60 TKG erfüllen. Es gilt die
Zulassungsvorschrift für Betriebsfunkanlagen nach
Amtsb/Vfg BMPT 195/1995 auf Grundlage der
folgenden Standards
a) ETS 300 086 für Funkgeräte, bei denen
Senderausgang und Empfängereingang über einen
dauerhaften oder temporären internen HF-
Anschluß zu Meß- und Prüfzwecken zugänglich
sind,
b) ETS 300 296 für Funkgeräte, bei denen
Senderausgang und Empfangereingang nicht über
einen HF-Anschluß zugänglich sind,
jedoch abweichend von Nr. 7 Buchstabe a der Amtsb/
Vfg mit den Werten für ein Kanalraster von 12,5 kHz.
4.
Als Grenzwert der Äquivalenten Strahlungsleistung
des Senders (ERP) wird 500 mW festgelegt.
Die Funkanlagen müssen mit einer technischen
5.
Einrichtung (z.B. Pilottonverfahren) zur Adressierung
versehen sein, die Funkverbindungen ausschließlich
innerhalb einer zusammengehörenden Gruppe
möglich macht.
6. Außer Kennungen und Adressierungen zum
Verbindungsaufbau ist nur die Übertragung von
Sprache zulässig.
7.
Ein Anschluß der Funkanlagen an andere
Telekommunikations-netze ist nicht zulässig.
8.
im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht kein
Schutz vor frequenzmäßigen Beeinträchtigungen
durch andere Frequenznutzer im gleichen
Frequenzbereich.
9. Die Frequenzzuteilung ist bis zum 31 .12.2005 befristet.
Zusatzhinweise für die Herstellerfirmen und die
Benutzer einer für diese Funkanwendung in den
Verkehr gebrachten Funkanlage:
1.
Die Herstellerfirmen dieser Funkanlagen werden
verpflichtet, jedem zu o.g. Verwendungszweck in den
Verkehr zu bringendem Funkgerät einen vollständigen
Nachdruck dieser Allgemeinzuteilung beizufügen.
Die Handsprechfunkgeräte müssen die Vorschriften
2.
des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung
tragen.
mit einem Schutzabstand von 35
km zur Grenze nach Polen

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