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Helmpflicht; Deutsches Straßenverkehrsgesetz (Stvg) - eRädle NX-7104-675 Betriebsanleitung

Klappbares pedelec
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• technische Veränderungen an Ihrem Fahrrad dürfen nur unter
Berücksichtigung der StVZO und der DIN EN 14764 durchgeführt werden.
• Bitte vermeiden Sie den transport des Fahrrads auf einem kopfstehenden
Fahrradträger. Durch die starken dynamischen Kräfte, die während der
Fahrt auf das Fahrrad einwirken, kann es zu Materialermüdung kommen.
transportieren Sie Ihr Fahrrad aufrechtstehend.
• Elektrische Bauteile dürfen nur durch bauartgeprüfte teile ersetzt werden.
Orientieren Sie sich an der StVO, wenn Sie Leuchten und reflektoren ersetzen.
• Achten Sie immer auf den korrekten reifendruck. Ein reifen ohne genügend
Luftdruck hat weniger rollwiderstand und verschleißt schneller.
• Hören Sie keine Musik über Kopfhörer im Straßenverkehr, da Ihre Fähigkeit,
die Umgebung wahrzunehmen, eingeschränkt wird. Dies kann zu Unfällen
und Verletzungen führen.

Helmpflicht

Deutsches Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Durch Änderung des Straßenverkehrsgesetzes mit Wirkung zum 21. Juni 2013
wurde in Deutschland klargestellt, dass Pedelecs, deren Motorunterstützung
sich bei spätestens 25 km/h abschaltet, keine Kraftfahrzeuge sind.
Diese Klarstellung gilt auch für Pedelecs mit elektromotorischer Anfahr-
oder Schiebehilfe, die das rad bis 6 km/h auch ohne tretbewegung
antreibt. Somit ist Ihr Pedelec in Deutschland von der Kennzeichen- und
Versicherungspflicht befreit. Es ist gleichgestellt mit Fahrrädern, daher gilt
z.B. auch, wo vorhanden, die radwegpflicht.
Dieses Fahrzeug entspricht in allen Punkten den Anforderungen, die für die
Fahrzeuggattung „Pedelec" gelten:
• Um sich fortzubewegen, muss der Fahrer seine tretkraft einsetzen. Ohne
Pedalbewegung schaltet sich der Motor ab.
• Der Motor besitzt eine Maximalleistung von 250 Watt.
• Wird die Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten, regelt der controller
die Antriebsleistung ab. Höhere Fahrgeschwindigkeiten werden
ausschließlich durch Muskelkraft realisiert.
• Die Bauart des Fahrzeugs erfüllt ansonsten die Anforderungen, die die
StVzO für Fahrräder vorgibt.
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Durch die Begrenzung auf die sogenannte bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 20 km/h bei den E-Bikes und
6 km/h bei den Pedelecs mit Anfahrhilfe besteht keine
Helmpflicht. Sie ist nach § 21a Abs. 2 StVO für Krafträder mit einer
bbH von über 20 km/h vorgesehen.

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