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Wartungsarbeiten, Intervalle; Tägliche Wartungsarbeiten; Sichtprüfung; Funktionsprüfung - TEAMWELDER MIG 302 S Synergic Betriebsanleitung

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Wartung, Pflege und Entsorgung

Wartungsarbeiten, Intervalle

6.2
Wartungsarbeiten, Intervalle
6.2.1
Tägliche Wartungsarbeiten
Alle Anschlüsse sowie die Verschleißteile auf handfesten Sitz prüfen und ggf. nachziehen.
Schraub- und Steckverbindungen von Anschlüssen sowie Verschleißteile auf ordnungsgemäßen Sitz
prüfen, ggf. nachziehen.
Anhaftende Schweißspritzer entfernen.
Drahtvorschubrollen regelmäßig reinigen (abhängig vom Verschmutzungsgrad).
6.2.1.1
Sichtprüfung
Schlauchpaket und Stromanschlüsse auf äußere Beschädigungen prüfen und ggf. auswechseln bzw.
Reparatur durch Fachpersonal veranlassen!
Netzzuleitung und deren Zugentlastung
Gasschläuche und deren Schalteinrichtungen (Magnetventil)
Sonstiges, allgemeiner Zustand
6.2.1.2
Funktionsprüfung
Ordnungsgemäße Befestigung der Drahtspule prüfen.
Schweißstromleitungen (auf festen, verriegelten Sitz prüfen)
Gasflaschensicherungselemente
Bedien-, Melde-, Schutz- und Stelleinrichtungen (Funktionsprüfung).
6.2.2

Monatliche Wartungsarbeiten

6.2.2.1
Sichtprüfung
Gehäuseschäden (Front-, Rück-, und Seitenwände)
Transportrollen und deren Sicherungselemente
Transportelemente (Gurt, Kranösen, Griff)
Kühlmittelschläuche und deren Anschlüsse auf Verunreinigungen prüfen
6.2.2.2
Funktionsprüfung
Wahlschalter, Befehlsgeräte, Not-Aus-Einrichtungen, Spannungsminderungseinrichtung, Melde- und
Kontrollleuchten
Kontrolle der Drahtführungselemente (Einlaufnippel, Drahtführungsrohr) auf festen Sitz.
6.2.3
Jährliche Prüfung (Inspektion und Prüfung während des Betriebes)
Prüfen des Schweißgerätes darf nur von sachkundigen, befähigten Personen durchgeführt
werden. Befähigte Person ist, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung die bei
der Prüfung von Schweißstromquellen auftretenden Gefährdungen und mögliche Folgeschäden
erkennen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen kann.
Es ist eine Wiederholungsprüfung nach Norm IEC 60974-4 „Wiederkehrende Inspektion und Prüfung"
durchzuführen. Neben den hier erwähnten Vorschriften zur Prüfung sind die jeweiligen Landesgesetze
bzw. -vorschriften zu erfüllen.
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299-030500-TWD00
25.09.2015

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