Garantieschein
Füllt Hersteller aus
Produktbezeichnung
ZWEISTUFEN-SCHNEEFRÄSE
SF-55
Produkttyp
Herstellungsnummer
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Motornummer
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Garantiezeit (Monate) ......................................................................................
Endkontrolle
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Das oben genannte Produkt wurde, einschließlich der zugehörigen handels-technischen Dokumentation und dem Zubehör,
ohne Mängel an den Käufer übergeben. Der Käufer wurde ordnungsgemäß über die Grundsätze der richtigen Bedienung und
der technischen Wartung des Produkts belehrt.
Füllt Händler aus
Name des Käufers
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Adresse des Käufers
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Unterschrift des Käufers
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Ort des Verkaufs
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Datum des Verkaufs
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Stempel und Unterschrift des Händlers
GARANTIEBEDINGUNGEN
Gegenstand der Garantie:
Die Garantie bezieht sich auf das Basisprodukt, inklusive auf das von der Firma VARI a.s. gelieferte Zubehör.
Garantiezeit:
Die Garantiezeit für das Produkt und das dazu gelieferte Zubehör beträgt 24 Monate ab dem Datum des Verkaufs an den
Käufer, wenn im Garantieschein nichts anderes angeführt wird. Die Dauer ab der Geltendmachung des Rechts aus der
Mängelhaftung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Benutzer nach der Beendigung der Reparatur zur Übernahme der Sache
verpflichtet ist, wird in die Garantiezeit nicht eingerechnet.
Der Händler ist verpflichtet, dem Käufer eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann er das Recht geltend machte, sowie
auch über die Durchführung der Reparatur und über ihre Dauer. Wenn das Produkt ausgewechselt werden muss, beginnt die
Garantiezeit erneut ab der Übernahme des neuen Produkts zu laufen. Wenn es zum Austausch einer Montagegruppe kommt,
beginnt die Garantiezeit der diesbezüglichen Montagegruppe erneut ab dem Datum der Produktübernahme zu laufen.
Haftungsumfang des Herstellers:
Der Hersteller haftet dafür, dass das Produkt über die ganze Garantiezeit die Eigenschaften, die für die betreffende Produktart
üblich sind, und die aufgeführten Parameter aufweist. Der Hersteller haftet nicht für Mängel des Produkts, die durch den
laufenden Verschleiß oder den Einsatz des Produkts für andere Zwecke, als wofür es bestimmt ist, verursacht wurden.
Erlöschen der Garantie:
Der Garantieanspruch erlischt, wenn:
a)
das Produkt nicht gemäß der Bedienungsanleitung verwendet und gewartet oder durch irgendeine unfachgemäße
Behandlung des Benutzers beschädigt wurde
b)
das Produkt unter anderen Bedingungen oder zu anderen Zwecken als seine Bestimmung verwendet wurde
c)
der Garantieschein des Produkts nicht vorgelegt werden kann
d)
es zur vorsätzlichen Überschreibung der vom Hersteller, Händler oder der Serviceorganisation aufgeführten
Angaben in der originalen Produktdokumentation kam
e)
irgendein Teil des Produkts durch ein nicht originales Bauteil ersetzt wurde
f)
es aufgrund der unzureichenden Wartung zur Beschädigung des Produkts oder zum übermäßigen Verschleiß kam
g)
das Produkt durch höhere Macht eine Havarie hatte oder beschädigt wurde
h)
am Produkt eine Änderung ohne Zustimmung des Herstellers vorgenommen wurde
i)
die Mängel durch unfachgemäße Lagerung des Produkts verursacht wurden
j)
die Mängel infolge des natürlichen und üblichen Produktverschleißes entstanden
k)
die vorgeschriebene Garantiedurchsicht des Produkts nicht in der festgelegten Frist durchgeführt wurde (gilt nur für
Produkte mit verlängerter Garantiezeit). Bei ausgewählten Produkten mit verlängerter Garantiezeit müssen 2
Garantiedurchsichten spätestens bis 12 und 24 Monate ab dem Verkaufsdatum durchgeführt werden. Bestandteil
der Durchsicht ist der Ölwechsel in der Servicestelle (Durchsicht und Ölfüllung bezahlt der Kunde)
l)
das Produkt mit einer Einrichtung gekoppelt oder betrieben wurde, die der Hersteller nicht genehmigte
Geltendmachung der Reklamation
Der Käufer erhebt seinen Reklamationsanspruch beim Händler. Bei der Reklamation ist der Käufer zur Vorlage des
ordnungsgemäß ausgefüllten Garantiescheins verpflichtet. Die Garantiereparaturen werden vom Händler oder der von ihm
beauftragten Reparaturwerkstätte durchgeführt.
Rechte:
Die sonstigen Beziehungen zwischen Käufer und Händler werden von den diesbezüglichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches Nr. 47/1992 Slg., ggf. des Handelsgesetzbuches Nr. 513/1991 Slg., in der Fassung der späteren Änderungen
und Nachträge geregelt.
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