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Schüco Firestop T90 Anleitung Seite 58

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2.2.5 Einbau zusätzlicher Sicherungsstifte/-zapfen an
der Bandseite und zusätzlicher Bänder.
2.2.6 Verwendung von Edelstahlblechen anstelle von
(normalen) Stahlblechen gleicher Blechdicke.
2.2.7 Anordnung von Schloß und Drü#ker in anderer
Höhenlage (Abweichung bis etwa 200 mm) z.B. für
Kindergärten.
2.2.8 Führung von Kabeln im Türblatt
- bei Stahltüren in einem metallischen Schutz-
rohr (z.B. PG 7),
- bei Holztüren in einer Bohrung bis zu 8 mm
Durchmesser oder in einer Ausnehmung bis
8 mm x 8 mm.
2.2.9 Änderung folgender Zargenmaße:
- größere Spiegelbreiten,
- Abkantungen am Zargenspiegel,
z.B. Schattennut.
2.2.10 Einbau von Vorrichtungen zur Befestigung geeig-
neter Panikstangengriffe (siehe Abschnitt 2.1.8).
2.2.11 Zusätzlich zu dem vorhandenen Schloßsystem
die Anbringung von Halteplatten für Haftmagne-
te von elektomagnetischen Verriegelungsein
richtungen. Hierzu sind bei der Herstellung im
Türblatt geeignete Befestigungspunkte
vorzusehen. 1)
2.2.12 Wenn Türen ohne Bodeneinstand der Zargen
eingebaut werden, ist an beiden Längsseiten
jeweils ein zusätzlicher Anker 60 mm „ 20 mm über
OFF anzubringen.
3.
Ausführung
Bei der Ausführung von zulässigen Änderungen
und Ergänzungen ist folgendes zu beachten:
3.1
Änderungen und Ergänzungen dürfen die Funk-
tionsfähigkeit des Feuerschutzabschlusses nicht
beeinträchtigen (z.B. selbstschließende Eigen-
schaft)
3.2
Abschlüsse mit den genannten Änderungen und
Ergänzungen bedürfen neben der in der Zulassung
beschriebenen keiner zusätzlichen Kennzeichnung.
3.3
Bei Schlössern (2.1.2), Panikstangengriffen (2.1.8
und 2.210) und elektrischen Türöffnern (2.2.4)
dürfen nur geeignete Ausführungen verwendet
werden. Der Nachweis ist durch eine
mechanische Festigkeits- und Dauerfunktionstüch-
tigkeitsprüfung (Abschnitt 2.3.5
der Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutz-
abschlüssen - Fassung Februar 1983 -, „Mittei-
lungen" IfBt Heft 3/1983) zu erbringen.
15.2
3.4
4.
5.
1)
Einbauanleitung Firestop T90
Mitteilungen vom DIBt 6/1995
Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuer
schutztüren dürfen die Zargen dieser Türen
- sofern sie ausreichend fest verankert sind - einge
baut bleiben. Die Zargen der neu einzubauenden
Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen
Zargen - ggf. über entsprechende Verbindungsteile
- befestigt werden. Die neuen Zargen müssen
die alten, verbleibenden Zargen vollständig
umfassen. Hohlräume zwischen den Zargen bzw.
zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel
auszufüllen.
Diese Fassung enthält Ergänzungen der in den
„Mitteilungen", 20. Jahrgang Nr. 4, vom 1.8.1989
abgedruckten Fassung. Soweit in Zulassungs
bescheiden der Hinweis auf die Veröffentlichung
vom 1.8.1989 enthalten ist, tritt an dessen Stelle
diese Fassung.
Diese Zusammenstellung der Änderungen an
Feuerschutzabschlüssen darf nur ungekürzt
vervielfältigt werden.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von elektrischen
Verriegelungen an Türen in Rettungswegen siehe
„Mitteilungen", 20. Jahrgang Nr. 2, vom 31.3.1989.
10.2008/FK3-1.2

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