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Generelle angewandte Garantienormen beziehen sich auf die Direktive 1999/44 CE "auf einige Aspekte
des Verkaufs und der Garantie von Konsumgütern".
Im besonderen:
1. Verantwortung des Konstrukteurs:
Unsere Produkte haben eine gesetzliche Gewährleistungs- und Garantiezeit für Schäden, die
durch Konstruktionsfehler verursacht wurden. Teile, die dem normalen Verschleiß durch den Ma-
schinengebrauch ausgesetzt sind, werden nicht von der Garantie gedeckt, insbesondere Kolben,
Dichtringe, Dichtungen, Schläuche und Düsen.
Die Garantie deckt ausschließlich vorweisbare Fehler, die auf die Fertigung und/oder auf das Mate-
rial zurückzuführen sind. Die Fälle und/oder Defekte, die aus einem normalen Verschleiß, aus der
unkorrekten und/oder ungeeigneten Verwendung, aus dem falschen elektrischen und/oder Wasser-
anschluss des Geräts resultieren, sind nicht durch die Garantie abgedeckt. Der Hersteller ist nicht
verantwortlich für beliebige Kosten oder Beschwerden, ob die Maschine, wegen Reparaturen oder
Unterhaltung, nicht benutzt werden kann.

2. Technische Eingriffe:

Jedweder technische Eingriff, der von nicht autorisiertem Personal ausgeführt wurde, hebt die
Garantie mit Ausschluss weiterer Verantwortung des Konstrukteurs auf, im besonderen Schäden
an Sachen oder Dritten.
3. Die Ersatzleistung oder Reparatur fehlerhafter Teile unterliegt der unanfechtbaren Entscheidung
des Herstellers. In allen Fällen, in denen Eingriffe ohne ausdrückliche Genehmigung der Kunden-
dienststelle an der Maschine und/oder dem System vorgenommen werden, entfällt jeder Garan-
tieanspruch. Ersatzteile können ausschließlich von den Kundendienststellen und spezialisierten
Händlern geliefert werden; daher können dieser Ersatzteile nur auf der Grundlage dieser Garantie
zur Verfügung gestellt werden. Autorisierte Kundendienste:
Die autorisierte Kundendienststelle vertritt den Hersteller in seinen Pflichten und Rechten, zu den
in dieser Garantie enthaltenen Bedingungen. Ebenso wird die autorisierte Kundendienststelle keine
Ansprüche und/oder Rechte geltend machen, die den Bedingungen dieser Garantie nicht entspre-
chen.
4. Verschiedenes:
• Die Garantie tritt im Moment des Erwerbs in Kraft.
• In jedem Fall übernimmt der Erwerber die Kosten und Risiken des Transports für das Produkt.
• Durch die Garantie sind nicht die periodischen Kontrollen, die Tarierung und jede weitere War-
tungs- oder Modifizierungsarbeit abgedeckt.
• Unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die Vorlage des entspre-
chenden Kassenzettels bzw. der Rechnung.
• Jedes Recht auf Garantie entfällt, wenn die Identifizierungsetikette, die auf der Maschine
angebracht ist (sie trägt die Abnahmedaten und die REGISTRIERNUMMER, siehe Paragraph
"KENNZEICHNUNG UND IDENTIFIZIERUNG") entfernt, verletzt oder unleserlich gemacht wird.
• Der Händler muss im entsprechenden Feld auf der letzten Seite dieses Anleitungsheftes seine
Unterschrift und seinen Stempel einsetzen. Der Hersteller behält sich das Recht vor, im vorlie-
genden Handbuch und an den technischen Charakteristiken der hergestellten Maschinen Abän-
derungen vorzunehmen, ohne diese zuvor anzukündigen.
EIGENTUMSVORBEHALT:
Die verkauften Güter bleiben im Sinne des Art. 1523 des Zivilgesetzbuches bis zur vollständigen Be-
zahlung des vereinbarten Preises Alleineigentum des Verkäufers.
STREITIGKEITEN:
Für jede Streitigkeit ist ausschließlich die Gerichtsbehörde des Verkäufers (bei CLEANTEC GmbH ist
das Amtsgericht Schwäbisch Hall, Deutschland) zuständig.
Version: 1.0 / de / 01.02.2014 ©
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