VLT 3000 OBD mit A71
9.
Wartung und Unterhalt
9.1
Abgastester-Verordnung
Auszug aus der Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren
(VAMV) vom 20. Oktober 1993 (Abschnitt 4).
Art. 7
Eichpflicht und Eichverfahren
1
Geräte, welche einen offiziellen Beleg ausdrucken können, unterstehen der Eichpflicht. Das
Stempelzeichen eines Gerätes kann nur dann nach Artikel 17 der Eichverordnung entwertet
werden, wenn das Gerät so umgebaut worden ist, dass kein offizieller Beleg gedruckt werden
kann. Das Amt legt das Vorgehen im einzelnen fest.
2
Jedes Gerät muss einmal jährlich geeicht werden. Das Amt kann die Frist bei der Zulassung
verkürzen oder verlängern, wenn die messtechnischen Eigenschaften der Bauart dies
verlangen oder erlauben.
3
Das Gerät wird unter den üblichen Betriebsbedingungen geeicht. Falls messtechnisch
möglich, ist die Prüfung am Einsatzort vorzunehmen. Die Beschränkung der Prüfung auf
einzelne Teile ist nur gestattet, wenn zwingende Gründe dies erfordern. Das Amt legt das
Vorgehen bei der Eichung im einzelnen fest.
4
Ein Gerät dessen Plomben verletzt worden sind, darf gemäss Artikel 18 der Eichverordnung
nicht mehr für amtliche Messungen eingesetzt werden.
5
Wenn
sich
Wartungspflicht gemäss Artikel 8 grob verletzt wurde, kann ein Gerät so plombiert werden,
dass es nicht mehr benützt werden kann. Das Amt regelt die technischen Einzelheiten der
Anwendung.
6
Spezielle Mess- und Prüfmittel, die bei der Eichung und der Wartung der Geräte zur
Anwendung kommen, unterstehen der Kontrolle durch das Amt.
Art. 8
Wartungspflicht
1
Der Halter ist für die Ausbildung der Benutzer und die Erhaltung der messtechnischen
Eigenschaften seines Gerätes verantwortlich, insbesondere auch für die richtige Ausführung
der Wartungsarbeiten gemäss Bedienungsanleitung.
2
Alle Wartungsarbeiten sind gemäss Bedienungsanleitung nachzuweisen.
3
Ein Gerät, dessen Plomben verletzt worden sind, muss innert 5 Tagen dem zuständigen
Eichamt gemeldet werden und innert 10 Tagen nachgeeicht werden, falls die Plomben nicht
durch eine gemäss Artikel 16 der Eichverordnung ermächtigte Person ersetzt worden sind.
Art. 9
Anmeldung und Inbetriebnahme
Geräte, die erstmals oder nach einer definitiven Standortveränderung in Betrieb genommen
werden, müssen durch den Halter unverzüglich beim zuständigen Eichamt angemeldet
werden. Im Falle einer Einzelzulassung oder einer begrenzten Zulassung ist das Amt
zuständig.
die
messtechnischen
Eigenschaften
massiv
22
231003
verschlechtern
oder
die