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Vorschriften Für Die Montage; Sicherheit & Bedienung - Schulte 13048 Montage- Und Bedienungsanleitung

Palettenregale
Inhaltsverzeichnis

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Vorschriften für die Montage
1. Voraussetzung
Eine Regalzeile besteht aus mindestens 3 Feldern nebeneinander. Jedes
Feld ist mit mindestens 2 Holmpaaren bestückt. Die Fachhöhen sind in
allen Ebenen annähernd gleich groß (Abweichung Höhen obere Fächer
gegenüber Höhe unteres Fach max. +/-10 %). Erfüllt eine Regalzeile
diese Voraussetzung nicht, ergeben sich geringere Rahmenbelastun-
gen. Die Belastungswerte finden Sie auf Seite 7.
2. rahmenbelastbarkeit
Die Rahmenbelastbarkeit ist abhängig von der Knicklänge (Abstand
Fußboden bis zum ersten Holm, siehe Seite 9 oben) dem Ständertyp
und dem Holmtyp. Die Belastungen finden Sie in den Tabellen dieser
Anleitung. Weitere Werte auf Anfrage.
3. holmtyp
Die Kastenprofilholme sind zum Einlagern von Paletten geeignet. Die
Z-Profilholme dürfen nicht mit Paletten beladen werden. Diese dienen
nur zum Handeinlagern von Stückgut.
4. ständerhöhe
Alle Außenständer müssen mindestens 500 mm (Sicherung gegen Her-
abfallen des Ladeguts), alle weiteren Ständer mindestens 100 mm
höher, als das oberste Holmpaar sein.
5. durchfahrten
Durchfahrten bzw. Durchgänge, z.B. für Gabelstapler, müssen gegen
Herabfallen von Ladegut gesichert sein (z. B. durch eine auf den Holm
aufgelegte Spanplatte). Die lichte Höhe muss mindestens Fahrzeughö-
he +250 mm betragen, darf jedoch nicht kleiner als 2.000 mm sein.
6. freistehende einzelregale
Bei freistehenden Einfachregalen muss die Seite, welche nicht für Ein-
und Auslagern vorgesehen ist, gegen Herausfallen von Lasten gesi-
chert werden. Die Dimensionierung der Sicherung muss den Abmes-
sungen und den Lasten der Ladeeinheiten entsprechen.
7. anfahrschutz
Zur Sicherung der Eckbereiche und Durchfahrten ist gemäß ZH 1/428
ein gelbschwarz gekennzeichneter mindestens 400 mm hoher Anfahr-
schutz vorgeschrieben.
8. Quereinlagerung von Paletten
Eine Quereinstapelung ohne Tiefenauflagen ist nicht zulässig. (Aus-
nahme: z.B. bei programmiertem Einstapeln).
9. durchschubsicherungen
Für Doppelregale sind dann Durchschiebesicherungen vorgeschrieben,
wenn der Sicherheitsabstand von mindestens 100 mm zwischen den
Paletten nicht eingehalten wird. Durchschubsicherungen müssen min-
destens bis zu einer Höhe von 150 mm wirksam sein.
10. sicherheitsabstände
Auf dem Hallenboden mit Maßband und Kreide den genauen Standort
der Regale festlegen. Dabei ist besonders der notwendige Sicherheits-
abstand zur Wand, sowie die ZH 1/428 zu beachten.
Beim Wandabstand ist zusätzlich der Palettenüberstand zu berücksich-
tigen (z.B.: Palettenüberstand 50 mm + 100 mm Sicherheitsabstand =
Abstand zur Wand =150 mm).
11. Beschaffenheit der Bodenplatte
Die Bodenplatte muss die Druck-, Zug- und Schublasten aus den Rega-
len aufnehmen. Mindestbauteildicke der Bodenplatte 200 mm und
Mindestbohrlochtiefe 150 mm, soweit nicht die Lasten und/oder die
Verankerungen größere Stärken/Tiefen erfordern. Die Ebenflächigkeit
des Bodens muss für RFZ-Anlagen nach FEM 9.831 bzw. für konventio-
nelle Regalanlagen, Durchfahrregalanlagen etc. nach DIN 18.202
gewährleistet werden. Mindestbetongüte C 20/25 (nicht magnesithal-
tig) mit entsprechender Bewährung bitte beachten.
Etwaige Erdbebenlasten sowie eventuelle erforderliche Brandschutz-
vorkehrungen sind nicht berücksichtigt. Die baurechtlichen Vorschrif-
ten sind vom Auftraggeber bzw. Betreiber zu prüfen.
Bedienung
Die vorgegebene gleichmäßige Belastung pro Fach und Feld (siehe
Typenschild) darf nicht überschritten werden. Beim Verstellen der
Holme ist darauf zu achten, daß diese nur im unbeladenem Zustand
vorgenommen werden darf. Eine Veränderung der Höhen, insbeson-
dere des untersten Faches, verändert die zulässige Belastbarkeit der
Ständer. Nach dem Aufbau und Umbau von Regalen sind die mitgelie-
ferten Sicherungsstifte ordnungsgemäß einzusetzen. Es ist dafür Sorge
zu tragen, daß nur die Original-Sicherungsstife eingesetzt werden.
Die Paletten oder die Lasten sind im Regal so einzustapeln, daß die
Verschiebung des Lastschwerpunktes gegenüber der Mitte des Regals
in Tiefenrichtung höchstens 50 mm beträgt. Es ist darauf zu achten,
daß eine einwandfreie Auflage der Lasten auf den Holmen gewähr-
leistet ist. Paletten bzw. Lasten in Regalanlagen dürfen nicht über die
Holme geschoben oder stoßartig darauf abgesetzt werden. Die Regale
dürfen nicht mit der Last oder dem Stapler angefahren werden. Wurde
ein Regalbauteil durch unsachgemäße Bedienung sichtbar verformt, so
ist es umgehend auszuwechseln.
Der Betreiber muss zum Einstapeln von Paletten Stapler mit passenden
Gabellängen benutzen.
Es sind nur einwandfreie, den Gütebedingungen der Palettenhersteller
entsprechende Paletten zu verwenden.
Die Paletten dürfen nur in der vom Hersteller vorgesehenen Weise ver-
wendet werden. Dabei darf die für den Verwendungszweck zulässige,
gleichmäßig verteilte Belastung nicht überschritten werden.
regalinsPektionen
Die Betriebssicherheitsverordnung sieht Lagereinrichtungen / Regale
als Arbeitsmittel an. Nach § 10 der BetrSichV müssen diese regelmäßig
von befähigten Personen kontrolliert werden. Dabei müssen eventuel-
le Beschädigungen aufgenommen, vermessen und dokumentiert wer-
den. Grundlage der Kontrollen ist die neue europäische Norm DIN EN
15635 („Leitlinien zum sicheren Arbeiten"). Sie legt den Ablauf der
Kontrollen von Lagereinrichtungen / Regalen fest.
sichtkontrollen
Der Sicherheitsbeauftragte muss sicherstellen, dass Inspektionen in
regelmäßigen Abständen, üblicherweise wöchentlich, durchgeführt
werden, bzw. in anderen Abständen, die einer Risikoanalyse zugrunde
liegen. Ein formaler, schriftlicher Bericht ist aufzuzeichnen und aufzu-
bewahren.
experteninspektionen
„In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten ist eine Inspektion von
einer fachkundigen Person durchzuführen. Ein schriftlicher Bericht ist
an den Sicherheitsbeauftragten mit Beobachtungen und Vorschlägen
zu etwaigen erforderlichen Handlungen zu richten."
(Auszug DIN EN 15635)
experteninspektion durch fachkundige Person von schulte
lagertechnik
Die Experteninspektion ist von einer fachkundigen Person (z. B. ausge-
bildeter Regalprüfer von SCHULTE Lagertechnik) durchzuführen, die
entsprechende Gesetze und Verordnungen, berufgenossenschaftliche
Regeln sowie die entsprechenden Normen und Normenentwürfe
kennt. Zusätzlich werden spezielle Kenntnisse über Lagereinrichtun-
gen und Regale vorausgesetzt.
Palettenregale
Sicherheit & Bedienung
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