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Ihr Linde-Stapler; Bestimmungsgemäße Verwendung; Ermittlung Und Beurteilung Von Gefährdungen Nach Dem Arbeitsschutzgesetz (Arbschg) Beim Einsatz Von Flurförderzeugen (Ffz); Vorwort - Linde N 20 L Betriebsanleitung

Kommissionierhubwagen mit gaswarnanlage pl-g 1000 nach en 1755, mit elektromotoren
Inhaltsverzeichnis

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Ihr Linde-Stapler

bietet bestmögliche Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und Fahr-
komfort. In Ihrer Hand liegt es besonders, diese Eigenschaften
lange zu erhalten und die daraus resultierenden Vorteile zu
nutzen. Diese Betriebsanleitung zeigt Ihnen alles Wissens-
werte über Inbetriebnahme, Sicherheit, Fahrweise und War-
tung.
Für hier nicht beschriebene Instandhaltungsarbeiten sind Fach-
kenntnisse, Meßgeräte und häufig auch Sonderwerkzeuge er-
forderlich. Beauftragen Sie hiermit Ihren Linde-Vertragshändler.
Die Instandhaltung darf nur durch qualifizierte und von Linde
autorisierte Personen (Sachkundige) durchgeführt werden.
Für einige Sonderausrüstungen gelten eigene Bedienungsan-
leitungen, die mit diesen Geräten mitgeliefert werden.
Befolgen Sie je nach Ausführung Ihres Staplers die Hinweise
zur Bedienung und führen Sie die nach Inspektions- und War-
tungsübersicht vorgeschriebenen Arbeiten regelmäßig, zeitge-
recht und mit den hierfür vorgesehenen Betriebsstoffen durch.
Tragen Sie die durchgeführten Arbeiten im Flurförderzeugbrief
ein, denn nur so erhalten Sie sich den Garantieanspruch.
Die Bezeichnungen im Text: vorn - hinten - links - rechts
beziehen sich stets auf die Einbaulage der beschriebenen Teile
in Vorwärtsfahrtrichtung des Fahrzeugs.
Bestimmungsgemäße Verwendung
Der Linde-Stapler dient zum Transportieren und Stapeln der im
Tragfähigkeitsdiagramm angegebenen Lasten.
Im besonderen verweisen wir auf die dieser Betriebsanleitung
beigefügte Broschüre des VDMA „Regeln für die bestimmungs-
und ordnungsgemäße Verwendung von Flurförderzeugen" so-
wie auf die Unfallverhütungsvorschriften Ihrer Berufsgenos-
senschaft und die besonderen Maßnahmen zur Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr im Rahmen der Straßenverkehrs-
zulassungsordnung (StVZO).
Der Betreiber ist dafür verantwortlich bzw.
hat dafür Sorge zu tragen, daß das Fahrzeug
stets im betriebssicheren Zustand ist.
Alle den Explosionsschutz betreffen-
de Maßnahmen in dieser Betriebsanleitung
sind mit dem Symbol
gekennzeichnet.
Diese sind unbedingt zu beachten!
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Die Regeln für die bestimmungs- und
ordnungsgemäße Verwendung von Flurför-
derzeugen, die landesspezifischen Vor-
schriften und die Sicherheitsbestimmungen
in dieser Betriebsanleitung sind von den
zuständigen Personen, insbesondere vom
Personal für die Bedienung und Instandhal-
tung, unbedingt zu befolgen.
Jede Gefährdung durch bestimmungs-
fremde Verwendung ist ein durch den Ver-
wender und nicht durch den Hersteller Lin-
de zu vertretender Sachverhalt.
Der Stapler darf nur in solchen explo-
sionsgefährdeten Bereichen eingesetzt wer-
den, für die er nach beigefügter Bescheini-
gung zugelassen ist.
Bevor Ihr Stapler für Arbeiten eingesetzt werden soll, die in
den Richtlinien nicht aufgeführt sind und zu diesem Zweck
um- bzw. nachgerüstet werden muß, wenden Sie sich bitte an
autorisiertes Personal (Sachkundige).
Ohne Genehmigung des Herstellers,
dürfen keine Änderungen, insbesondere
An- und Umbauten, an Ihrem Stapler vorge-
nommen werden.
Die Instandhaltung darf nur durch qua-
lifizierte und autorisierte Personen (Sach-
kundige), die mit den Vorschriften des Ex-
plosionsschutzes vertraut sind, durchge-
führt werden. Der Hersteller empfiehlt Ihnen
Ihren Linde-Vertragshändler.
Beim Austausch von explosionsge-
schützten Bauteilen müssen in jedem Fall
wieder explosionsgeschützte, geprüfte und
für den Stapler zugelassene Teile montiert
werden.
Der Betreiber (Unternehmer) muß den
Stapler nach Änderungen im Explosions-
schutz vor Wiederinbetriebnahme durch ei-
nen Sachverständigen erneut überprüfen
lassen.
Ermittlung und Beurteilung von Gefähr-
dungen nach dem Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) beim Einsatz von Flurförderzeu-
gen (FFZ)
Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zu beurtei-
len, welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit der Arbeit
verbunden sind und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind (§ 5 ArbSchG). Das Ergebnis ist zu dokumen-
tieren (§ 6 ArbSchG). Bei Flurförderzeugeinsätzen mit gleichar-
tiger Gefährdungssituation können die Ergebnisse zusammen-
gefaßt werden. Mit der Aufstellung auf Seite 3 geben wir Ihnen
eine Hilfestellung, diese Vorschrift zu erfüllen.
Bau und Ausrüstung der Linde-FFZ entsprechen der Maschi-
nenrichtlinie 89/392/EWG, und sie sind dementsprechend mit
dem CE-Zeichen gekennzeichnet. Sie gehören deshalb nicht
zum erforderlichen Umfang der Gefährdungsbeurteilung, An-
baugeräte durch die eigene CE-Kennzeichnung ebenfalls nicht.
Der Betreiber hat jedoch die Art und Ausrüstung der FFZ so
auszuwählen, daß sie den örtlichen Einsatzbestimmungen
entsprechen.
Um den Einsatz von Linde-FFZ sicher gestalten zu können,
liefern wir bei jedem FFZ neben der Betriebsanleitung die
VDMA-Druckschrift „Regeln für die bestimmungs- und ord-
nungsgemäße Verwendung von Flurförderzeugen" mit.
In der Aufstellung sind wesentliche Gefährdungen genannt,
welche bei Nichtbeachtung am häufigsten die Ursache von
Unfällen sind. Sind betriebsbedingt weitere wesentliche Gefah-
ren vorhanden, so müssen diese zusätzlich aufgeführt werden.
In vielen Betrieben werden die Einsatzverhältnisse der FFZ so
weit gleichartig sein, daß die Gefährdungen in einer Aufstellung
zusammengefaßt werden können.
Zu beachten sind auch die Aussagen der jeweils zuständigen
Berufsgenossenschaft zu diesem Thema.

Vorwort

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