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Leda ARCO Bedienungsanleitung Seite 16

Gas-raumheizer
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Aufstellung und Erstinbetriebnahme
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er muss eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben (L90) oder
in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder 2 mindestens 30 Minuten (L30).
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Die Mündung der Abgasanlage muss den First des Gebäudes um mindestens 40 cm überragen oder
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von der Dachfläche mindestens 1,0 m entfernt sein.
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Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren
Baustoffen (ausgenommen Bedachungen) müssen von der Mündung der Abgasanlage mindestens um
1,0 m überragt werden oder
einen größeren seitlichen Abstand als 1,5 m zur Mündung aufweisen. (siehe jeweilige FeuVO,
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zu beachten insbesondere gemäß FeuV Bayern: hier ist ein Mindestabstand der Mündung der
Abgasanlage zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen von 8,0 m gefordert, wenn diese Öffnung
nicht um 1,0 m
überragt wird.)
(2) Ausführung bei horizontaler Abgasabführung,
durch die Außenwand (C11)
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Grundsätzlich ist diese Ausführung nach jeweiliger FeuVO nur gestattet, wenn eine Ableitung der
Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen durch die horizontale Abgasabführung nicht entstehen.
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Die Feuerstätten müssen unmittelbar an der Außenwand aufgestellt sein.
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Die Abgasabführung durch die Gebäudeaußenwand darf nicht erfolgen, wenn die Mündung der
Abgasleitung in Durchgängen, Durchfahrten, in engen Traufgassen, in Ecklagen von Innenhöfen, in
Luft- oder Lichtschächten oder auf Balkonen oder Terrassen liegen würde.
Es gelten die Vorgaben zu Abständen zu Fenstern und Lüftungsöffnungen gemäß DVGW-TRGI.
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Die Mündungen der Leitungen für die Abgasabführung müssen untereinander nach den Seiten und
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nach oben einen Abstand von mindestens 2,50 m, von Lüftungsöffnungen nach den Seiten einen
Abstand von 2,50 m und nach oben von 5 m haben. Die Abstände zu Lüftungsöffnungen sind auch
gegenüber Fenstern, die geöffnet werden können, und Fassadentüren einzuhalten. (s. Abschnitt
10.4.2.6, DVGW-TRGI 2008)
Je nach Bundesland ist diese Ausführung grundsätzlich sogar nur für den Altgebäudebestand gestattet
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(gemäß LBO Niedersachsen gilt: Abgasführung durch die Gebäudeaußenwand nur bei vor dem 01.Mai
1986 errichteten oder genehmigten Gebäuden).
Bei der Abgasdurchführung durch eine Gebäudeaußenwand ist die hohe
Abgastemperatur zu berücksichtigen!
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