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6.9
Für Endeinrichtungen, die vor dem
1.5.1990
zugelassen sind und für
die bis zum
31.12.1990
noch keine Übergangsregelungen nach
Ziffer 6.8 bekanntgegeben sind, stellt das ZZF auf Antrag fest, ob die
unter Ziffer 2 genannten Anforderungen erfüllt werden.
524
A 3240-01 ABE
(255-3)
alt
Vfg T 118/1990
ALLGEMEINE BENUTZUNGSERLAUBNIS (ABE) FÜR
ENDEINRICHTUNGEN IM TELEFAXDIENST
Mit Bezug auf die AmtsblVfg T 177/1990, S.
556,
werden nachstehend die
dienstspezifischen Übergangsregelungen und Ergänzungen für
Endeinrichtungen in einfachen Endstellen im Telefaxdienst-nachfolgend
Telefax-Endeinrichtungen genannt-bekanntgegeben:
1
ÜBERGANGS REGELUNGEN
a) Für Telefax-Endeinrichtungen bis einschließlich
30.4.1990,
die
im Dienstbehelf ZZF
9253
"Verzeichnis der zum Telefaxdienst
zugelassenen Fernkopierer der Gruppe 3" in der Spalte "Art der
Einrichtung" mit dem Eintrag "FK" oder "MD" gekennzeichnet
sind, wird hiermit gemäß Ziffer 6.8 der Bezugsverfügung eine
ASE erteilt.
b) Die unter a) bezeichneten Telefax-Endeinrichtungen dürfen mit
der zusätzlichen Kennzeichnung "ABE T 117/1990"
gekennzeichnet werden.
2
ERGÄNZUNGEN DER ABE
a) Vor der Anschaltung einer Telefax-Endeinrichtung ist die
Erteilung eines Auftrages zur Teilnahme am Telefaxdienst an die
DBP TELEKOM erforderlich, auch wenn der Anschluß mit
Abschlußeinrichtung bzw. Anschaltdose bereits vorhanden sein
sollte.
b) Der Kennungsgeber der Telefax-Endeinrichtung darf nur durch
hierfür gemäß Richtl ZZF
9
R
100
zugelassene Personen
eingestellt werden.
c) Mit der Auftragbestätigung erhält der Kunde vom zuständigen
Fernmeldeamt das Formblatt (Fbl) "Inbetriebnahmemeldung und
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