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Telekom AF330TA Bedienungsanleitung Seite 76

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VERFÜGUNGEN
ALLGEMEINES
Vfg T 117/1990
ALLGEMEINE BENUTZUNGSERLAUBNIS (ABE) FÜR
ENDEINRICHTUN6EN IN EINFACHEN ENDSTELLEN
1
ALLGEMEINES
Für Endeinrichtungen in einfachen Endstellen-nachfolgend
Endstelleneinrichtungen genannt-für die das ZZF gemäß Ziffer 3 oder
6.9
festgestellt hat, daß sie die in Ziffer 2 genannten Anforderungen erfüllen,
wird hiermit eine Allgemeine Benutzungserlaubnis (ABE) erteilt. Die ABE
kann für bestimmte Endeinrichtungen mit Auflagen verbunden sein, die dem
Betreiber der Endeinrichtungen in geeigneter Weise bekanntzogeben sind.
2
ANFORDERUNGEN AN DIE ENDEINRICHTUNGEN
-
Die Endeinrichtung muß allgemein zugelassen sein (sowohl in Bezug auf
ihre Netz- bzw. Anschlußverträglichkeit als auch...,.zutreffendenfalls-in
Bezug auf ihre Dienstverträglichkeit).
-
Die Endeinrichtung muß mittels eines Steckers ohne Zuhilfenahme von
Werkzeug an das Telekommunikationsnetz der DBP TELEKOM
anschaltbar sein.
-
Falls die Endeinrichtung kein Kompaktgerät, sondern eine modular
aufgebaute Einrichtung ist, müssen deren Komponenten
• über unverwechselbare Stecker durch Anreihen oder
• durch vorgefertigte, mit unverwechselbaren Steckern versehene
Verbindungsschnüre ohne Zuhilfenahme von Werkzeug miteinander zu
verbinden sein. Ein Eingriff in die Endeinrichtung ist dabei nicht
statthaft.
-
Die netzspezifischen Kennwerte der Endeinrichtung (z.B. übertragungs-
oder vermittlungstechnische Kennwerte) dürfen vom Nutzer nicht
einstellbar sein.
-
Gegebenenfalls vorhandene dienstspezifische Kriterien der
EndeinriChtungen dürfen durch den Nutzer nicht veränderbar sein.
-
Sofern vorhanden müssen Kennungsgeber
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