• fest eingestellt,
• vom Hersteller oder einer zugelassenen Person gemäß Richtl. ZZF 9 R
100 voreingestellt oder
3
• per FerneinsteIlung von einem Servicecenter eines zugelassenen
Unternehmens einstellbar sein.
NACHWEIS ÜBER DIE EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN
Das ZZF stellt anläßlich des Zulassungsverfahrens fest, ob die zu
betrachtende Endeinrichtung die unter Ziffer 2 genannten Anforderungen
erfüllt. Zutreffendenfalls wird das Ergebnis dieser Feststellung in der
Zulassungsurkunde mit Hinweis auf diese AmtsblVfg vermerkt. Die
Zulassung wird jeweils mit der Auflage erteilt, den in Verkehr zu bringenden
Endeinrichtungen eine Unterlage mit dem Inhalt der Zulassungsurkunde
sowie die Bedienungsanleitung und Hinweise zur Inbetriebnahme
beizufügen.
4
KENNZEICHNUNGEN DER ENDEINRICHTUNGEN
Endeinrichtungen, für die Feststellung gemäß Ziffer 3 oder 6.9 getroffen
wurde, dürfen mit "ABE T 117/1990" gekennzeichnet werden.
5
ANSCHAL TUNG UND INBETRIEBNAHME VON
ENDEINRICHTUNGEN, FÜR DIE DIESE ABE GILT
Einrichtungen, für die diese ABE gilt, dürfen im Regelfall ohne gesonderte
Benachrichtigung der DBP TELEKOM auch vom Betreiber (Kunden) an das
TK-Netz angeschaltet und auch in Betrieb genommen werden. Hierbei sind
die Hinweise zur Inbetriebnahme sowie die Bedienungsanleitung
einschließlich der darin ggf. enthaltenen Ausnahmen von o.g. Grundsatz zu
beachten.
Beim Einsatz der Endeinrichtungen in Telekommunikationssysteme (TKSys)
sollte durch den Kunden vor der Anschaltung geklärt werden, ob sie in dem
TKSys ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch Rückfrage beim Hersteller!
Vertreiber des TKSys); die Vertragsbedingungen für das jeweilige TKSys
bleiben hiervon unberührt.
6
WEITERE BESTIMMUNGEN; ÜBERGANGSREGELUNG-EN
6.1
Die ABE gilt bei modular aufgebauten Endeinrichtungen nur für die
beim ZZF geprüfte Konfiguration (Referenzkonfiguration), die in der
Zulassungsurkunde eindeutig beschrieben wird.
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