2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon verändern, wodurch ein
auf dem Programm basierendes Datenwerk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen
unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt,
dass zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:
a.
Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der
auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Änderung
hinweist.
b.
Sie müssen dafür sorgen, dass jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte
Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet
ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne
Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
c.
Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv
Kommandos einliest, müssen Sie dafür sorgen, dass es, wenn es auf dem
üblichsten Wege für solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine Meldung
ausgibt oder ausdruckt, die einen geeigneten Copyright-Vermerk enthält sowie
einen Hinweis, dass es keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls, dass Sie
Garantie leisten), und dass die Benutzer das Programm unter diesen Bedingungen
weiter verbreiten dürfen. Auch muss der Benutzer darauf hingewiesen werden, wie
er eine Kopie dieser Lizenz ansehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm
selbst interaktiv arbeitet, aber normalerweise keine derartige Meldung ausgibt,
muss Ihr auf dem Programm basierendes Datenwerk auch keine solche Meldung
ausgeben).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn
identifizierbare Teile des Datenwerks nicht von dem Programm abgeleitet sind und
vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Datenwerke für sich selbst zu
betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen
Teile, wenn Sie diese als eigenständige Datenwerke weitergeben. Wenn Sie jedoch
dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm
basierendes Datenwerk darstellt, dann muss die Weitergabe des Ganzen nach den
Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit
auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil,
unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Datenwerke in Anspruch zu
nehmen oder Ihnen die Rechte für Datenwerke streitig zu machen, die komplett von Ihnen
geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung
von Datenwerken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen
Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Datenwerks, das nicht auf
dem Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm basierenden
Datenwerk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere
Datenwerk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk gemäß Paragraph 2)
als Objektcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2
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