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Nordforest Spillwinde 1800 Bedienungsanleitung Und Ersatzteilliste Seite 12

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Haftungs – und Gewährleistungsbedingungen für die Nordforest Spillwinde 1800
Allgemeine Haftungsbedingungen
der EDER-Maschinenbau GmbH
1.) Die EDER-Maschinenbau GmbH haftet für Körper- und
Gesundheitsschäden sowie für Sachschäden, die durch
Fehler der durch sie hergestellten und in Verkehr gebrach-
ten Produkte Endkunden oder sonstigen Dritten entste-
hen, nach den folgenden Vorschriften:
2.) Im Falle von Sachschäden wird nur für Schäden ge-
haftet, die nicht am Produkt selbst entstanden sind; die
Haftung besteht nur insoweit, als die beschädigte Sa-
che gewöhnlich zum privaten Gebrauch des Geschädig-
ten bestimmt ist und von diesem so eingesetzt wurde.
Für den Geschädigten gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe
von 500,– €.
3.) Die Haftung besteht nur, soweit davon auszugehen ist,
daß der Fehler dem Produkt bereits zum Zeitpunkt des in
Verkehr-Bringens innewohnte.
4.) Eine Haftung ist ausgeschlossen, sofern der dem Pro-
dukt innewohnende Fehler auf sich seit des in Verkehr-Brin-
gens veränderter Rechtsvorschriften oder dem Voranschrei-
ten des „Stands der Technik und der Wissenschaft" gründet
und somit zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar war.
5.) Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen, sofern die von
der EDER-Maschinenbau GmbH in Verkehr gebrachten
Produkte weiterverarbeitet oder in andere Produkte ein-
gebaut wurden.
6.) Für das vorliegen eines Fehlers im Sinne dieser Haf-
tungsbedingungen sowie für die Kausalität des Schadens
trägt der Geschädigte die Beweislast.
7.) Ein Fehler im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
wenn das Produkt der EDER-Maschinenbau GmbH nicht
die Eigenschaften besitzt, die im Rahmen seines bestim-
mungsgemäßen Gebrauchs und dem Zeitpunkt des in
Verkehr-Bringens billigerweise erwartet werden durften.
Produkt-Updates implizieren keinen Fehler im Sinne die-
ser Bedingungen.
8.) Sofern Personenschäden durch ein Produkt oder meh-
rere Produkte mit demselben Fehler verursacht sind be-
schränkt sich die Haftung auf den Höchstbetrag nach dem
Produkthaftungsgesetz, zur Zeit 85 Millionen Euro für alle
Schäden zusammen. Einzelentschädigungen erfolgen im
Verhältnis zur Haftungshöchstgrenze.
9.) Ansprüche nach diesen Bedingungen verjähren inner-
halb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Ge-
schädigte Kenntnis von ihnen erlangt hat oder hätte er-
langen müssen.
10.) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Produkt-
haftungsgesetzes. Dies gilt insbesondere auch für den
Fall, daß einzelne oder mehrere der vorstehenden Bedin-
gungen rechtswidrig sein oder werden sollten.
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www.nordforest.com
Gewährleistungsbedingungen
des Händlers
1.) Der Verkäufer leistet für die Dauer von 2 Jahren ab
Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer Gewähr
für dessen Mangelfreiheit.
Sofern Gegenstand des Kaufvertrages gebrauchte Sa-
chen – auch Vorführgeräte – sind, oder der Käufer Ge-
werbetreibender ist, verkürzt sich die Dauer der Gewähr-
leistung auf 1 Jahr.
2.) Den Käufer trifft die Beweislast dafür, daß der von ihm
behauptete Mangel bereits bei Gefahrübergang auf ihn
vorgelegen hat; dies gilt nicht, sofern der Käufer „Ver-
braucher" im Sinne des § 474 BGB ist, in diesem Fall kehrt
sich die Beweislast in den ersten 6 Monaten ab Gefahr-
übergang um.
3.) Bei festgestelltem Mangel kann der Käufer zunächst
nur dessen Beseitigung verlangen. Dem Verkäufer steht es
dabei frei, die mangelhafte Sache entweder zu reparieren
oder eine neue – auch gleichwertige – Sache zu liefern. Die
Kosten der Beseitigung des Mangels trägt der Verkäufer.
Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder lehnt der Ver-
käufer sie ab, kann der Käufer – nach seiner Wahl – Scha-
denersatz oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen
oder aber vom Vertrag zurücktreten.
4.) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern
der Käufer bei Vertragsschluss Kenntnis vom Mangel hatte.
Im Falle des Kaufes preisreduzierter Waren beschränken sich
die Gewährleistungsrechte des Käufers auf Minderung des
Kaufpreises und auf Schadenersatz. Das Recht des Rück-
tritts von Kaufvertrag ist insoweit ausgeschlossen.
5.) Mit Übergabe der Kaufsache gehen die Gefahr des
zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung
der Kaufsache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es
gleich, wenn sich der Käufer mit der Annahme der Kauf-
sache in Verzug befindet.
Der Ort des Gefahrübergangs („Erfüllungsort") ist grund-
sätzlich der Sitz des Verkäufers. Übernimmt der Verkäufer
aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung die Übersen-
dung der Kaufsache an den Käufern, tritt der Gefahr-
übergang mit Übergabe der Kaufsache an den Transpor-
teur ein.
6.) Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises Eigentümer der Kaufsache.
7.) Im Übrigen übernimmt der Verkäufer keine über die-
se Bedingungen hinausgehenden Garantien, wenn nicht
im Einzelfalls ausdrücklich schriftlich etwas Abweichen-
des vereinbart wird.
8.) Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind dem Ver-
käufer gegenüber innerhalb der Gewährleistungsfrist
schriftlich geltend zu machen.
9.) Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Be-
dingungen rechtswidrig sein oder werden, tritt an ihre
Stelle die der unwirksamen Bedingung am nächsten kom-
mende gesetzliche Regelung.
10.) Gerichtsstand für Auseinandersetzungen über diese
Gewährleistungsbedingungen ist, sofern zulässig, der Sitz
des Verwenders.

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