Herunterladen Diese Seite drucken

Denon POA-6600A Wartungsanleitung Seite 2

Mono-verstarkers
Vorschau ausblenden Andere Handbücher für POA-6600A:

Werbung

Nur fir Gro&8britannien
ACHTUNG:
Die Farbkodierungen im Netzkabel dieses Gerats und dem zu instl-
fierenden
Stecker
stimmen
mdgticherweise
nicht iiberein, Daher
folgendermaBen vorgehen:
Blaue Leitung an dem durch den Buchstaben
''N" oder die Farbe
Schwarz
gekennzeichneten
Kontakt
anschiieBen.
Braune
Leitung
an dem
durch
den
Buchstaben
"'L" oder die Farbe Rot gekenn-
zeichneten Kontakt anschlie&en.
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunktelinehmer,
Dieses Gert
ist von der Deutschen
Bundespost als Ton. bzw. Femseh-Rundfunkempfinger
zugelassen. Es
entspncht den zur Zeit gettenden Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost und ist zum Nachweis dafir
mut der OBP-Prifnummer....gekennzerchnet. Bitte Uberzeugen Sie sich selbst.
Dieses Gerét darf im Rahmen der nachstehend abgedruckten »Aligemeinen Genehmigung fiir Ton- und Femset-
Rundfunkempfinger« in der Bundesrepublik Deutschtand betreben werden. Beachten Sie aber bitte, daG aufgrund
dieser Aligememnen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks emptangen werden durfen. *} Wer unbefugt
andere Sendungen (2.8. des Polizeifunks, des Seefunks. der Sffentlichen beweglichen Lendfunkdienste) empfangt.
verst6Bt gegen die Genehmigungsauflagen und macht sich daher nach § 15 Absatz 2a des Gesetzes Uber Fem-
metdeaniagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit der DBP-Prufnummer bietet Ihnen die Gewahr, daf dieses Gerdt keme anderen Fem-
metdeantagen ainschlieBlich Funkanlagen stor. Die Zusatzbuchstaben S, SE oder SK be: der OBP Prifnummer
besagen auBerdem, da& das Gerit gegen stérende Beeinfiussungen durch andere Funkaniagen (2.8. des Amateur-
funks, des CB-Funks) weitgehend unempfindiich ist. Sollten susnahmsweise trotzdem Stérungen auftreten, so
wenden Sie sich bitte an die drtlich zustandige FunkstérungsmeB&stelie.
Aligemeine Genehmigung far Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundtunkgenehmigung vorn 11.12.1970 {verdffenticht om Bundesanzeger Nr.
234 vorn 16.12.1970) wird unter Bezug auf Abschnin Ill der Genehrnigung durch foigende Fassung der Aligerneinen
Genehmigung
{Ur Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gemd&
den
§$
1 und
2 des
Gesetzes
Uber
Fernmeideamagen ersetzt.
Genehmigung
fir Ton- und Fernseh-Rundfunkemptinger
j
1, Die Ernchtung und der Betneb von Ton- und Fernseh-Rundiunkemptingern werden nach $$ 1 und 2 des
Gesetres Uber Fernmeideaniagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.3.1977 (BGBI. |. S. 459) alige-
mein genehmigt.
2. Ton- und Fernseh-Rundtunkemptanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gema8 § 1 Abs. | des
Gesetzes
uber Fernmeldeaniagen,
die ausschlieGlich
die fur Rundfunkempfénger
zugelassenen
Frequen-
zabstimmbererche®*) aufweisen und zum Aufnehmen und giechzeitigen Hér- oder Sichtbermachen von Ton-
oder Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehdren auch eimgebaute oder mit ih fest
verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerdte die funktronsmaéGig zugehdrenden Gerate.
Aufer fOr den Emptang von Rundfunksendungen dirfen Ton- und Femseh-Rundfunkemplanger nur mit beson-
derer Genehmigung der Deutschen Bundespost fur andere Fernmeidezwecke zusstzlich benutzt werden.
in den Emptinger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (z.B. Uttraschalifemmekieaniagen,
intrarotfemmeldeantagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaGt (ausgenommen ce Einnchtungen zum
Emptang des Verkehrsrundtunks). Desgleschen sind andere technische Empfange:
. de iiber den
ergentlichen Zweck eines Rundfunkempfangers hmausgehen (27.8. zum Empfang anderer Funkdenste, fur die
Wiedergabe im Rahmen von Textibertragungsvertahren) hierdurch nicht genetwrugt. HiertG: geiten besondere
Regelungen.
HI.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt.
1. Ton und Femseh-Rundfunkempfanger missen den jeweils getenden Technischen Vorschniften fur Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfinger
enisprechen,
Eingebaute Zusatzgerite missen den fur se gettenden Bestim-
mungen und technischen Vorschntten genigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt dés Bundesmunisters fir das Post- und Fernmel-
dewesen veriiffenticht werden, muS be: schon ernchteten und in Betneb
Ton- und Fermseh-
Rundtunkemptangern nachgekommen werden, wenn durch den Betneb ceser Rundfunkempfinger andere elek-
tnsche Anlagen gestért werden.
SenenmaBig hergestelite Ton- und Femseh-Rundfunkemptanger missen zum Nachweis dafir, de® sie den
Technischen Vorschriften entsprechen, mit einer DBP-Prifnummer gekennzerchnet sain.***} Die DBP-Pritnum-
mer sagt Uber die elekinsche und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen
nichts aus.
BE POA -CSOO
L
ae
ea
ae ae aaa ea
ea
eR
a
le
Een
WICHTIG
Forbkodierung der Leitungen im Netzkabel:
Blau: °
Braun:
Spannungs! os
Spannungsfiihrend
2. Ton und Fernseh-Rundfunkempfanger
dirten an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-Emptangsanten-
nenaniagen. -Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen Uber private
Drahtfernmeideantagen mit Orahtfernmeldeanlagen verbunden werden,
Auf demselben Grundstick oder innerhalb eines Fahrzeuges dirten Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mit
anderen Gerdten oder sonstigen Gegenstiénden (2.8. Plattenspieler. Magnetautze:chnungs- und -Wiedergabeger-
éte. Antennen} verbunden werden, sofern diese Gerdte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder
keiner Genehmigung bedirfen.
Die rsumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern ist nur dann zulgssig,
wenn die betreffenden Funkaniagen je fiir sich genehrnigt sind.
3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern
dirten aufgrund dieser Genehmigung
nur Sendungen
des
Aundtunks empfangen werden, also Ubertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale (nur Bildintor-
mationen}. Andere Sendungen (z.B. des Polizeifunks, der offentiichen beweglichen Landfunkdrenste, DatenUber-
tragungen} durfen nicht aufgenommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so durfen sie
weder aufgezerchnet, noch anderen mitgeteilt, noch fur irgendweiche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhan-
densein soicher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- oder Fernseh-Aundfunkempfanger darf der Betrieb andaerer elektrischer Anlagen nicht gestért wer-
den.
5. Anderungen der Ton oder Fernseh-Rundtunkempfanger, die die zulassigen Frequenzabstummbereiche der
Emptanger erweitem, gehen iiber den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedirfen vor ihrer Ausfiihrung
einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer
autgrund dieser Genehmigung
einen
Ton- oder Fernseh-Aundfunkempfanger
betreibt,
hat ber einer
Anderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendem (insbesondere bet Anderung
des Sendevertahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen an den Rundtun-
kempfiingern auf seine Kosten vormehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost tst berechngt, Rundiunkempfanger und mit ihnen verbundene Gerate darauf zu pri-
fen. ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschrften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstiicke oder Raume, in denen sich Ton-
oder Fernseh-Rundtunkempfanger befinden, zu den verkehrsiibichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die
Rundtunkempfanger
oder mit ihnen
verbundene
Gerite
nicht im Verfigungsbereich
desjengen,
der die
Empfénger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutntt zu diesen Terlen zu ermdg-
lichen.
Wi.
Be: Funkstérungen die nicht durch Mangel der Rundfunkempéinger oder der mit ihnen verbundenen Gerate verur-
sacht werden, kinnen die Funkmefdienste.der Deutschen Bundespost zur Feststeliung der Stérung in Anspruch
genommen werden.
IV.
1. Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die Srtlich zustaéndige Oberpostdirektion einem einzeinen Bet-
reiber gegeniber fur einen bestmmten Rundfunkempfanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere
zuldssig, wenn die unter Abschnitt il aufgefihrten Auflagen nicht erfutlt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, da& be: einem Verstoi
gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundtunkempfanger aufer Betneb zu setzen ist und erst be: Ernhal-
tung der Autiagen wieder betreben werden dart.
Die Auflagen dieser Genehmigung kénnen jederzert erganzt oder gedndert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Aligemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vorn 11.12.1970. sie giit
ab 1.7.1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesmunister
fur das Post- und Fernmeldewesen
im Auftrag
Hast
frequenz- und Zeitzeichensendungen.
**) Siehe Technische Vorschriften tur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfinger
_ verdttenticht um Amtsbiatt des Bundesministers fir das Post- und Femmeldewesen.

Werbung

loading