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Fisher CA-276 Bedienungsanleitung Seite 13

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Allgemeine
Genehmigung
fiir Ton- und
Fernseh-Rundfunk-
empfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970
(verdtentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug
auf Abschnitt Ill der Genehmigung durch folgande Fassung der Allgemeinen Geneh-
migung fiir Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger gemaB den §§ 1 und 2 des Geset-
zes uber Fernmetdeanlagen ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Femseh-Rundfunkempfinger
I
1.
Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern wer-
den nach §§ 1 und 2 des Gesetzes ber Fernmeldeantagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. 3. 77 (BGBI. 1 S. 459) allgemein genehmigt.
2.
Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger
im Sinne dieser Genehmigung
sind
Funkanlagen gemaB § 1 Abs. 1 des Gesetzes iiber Fernmeideaniagen, die aus-
schlieBlich die fir Rundfunkempfanger zugelassenen Frequenzabstimmberei-
che *) aufweisen und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hér- oder Sichtbarma-
chen von Ton- oder Femseh-Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Empfan-
ger gehdren auch eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen sowie bei
Unterteilung in mehrere Gerdte die funktionsmaBig zugehdrenden Gerate.
Au8er fiir den Empfianger von Rundfunksendungen diirfen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Bundes-
post fir andere Fernmeidezwecke zusatzlich benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit inm verbundene Zusatzgerate (z. B.
Ultraschallfemmeideaniagen, Infrarotfemmeldeaniagen) werden von dieser Ge-
nehmigung nicht erfaBt (ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Ver-
kehrsrundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften,
die Uber den sigentlichen Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z. B.
zum Empfang anderer Funkdienste, fir die Wiedergabe im Rahmen von Text-
Ubertragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt. Hierfiir gelten besondere
Regelungen.
cs
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Aufiagen erteilt:
1.
Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger missen den jeweils geltenden Techni-
schen Vorschriften fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger entsprechen. Ein-
gebaute Zusatzgerate missen den fir sie geltenden Bestimmungen und techni-
schen Vorschriften genigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesmini-
sters fir das Post- und Fernmeidewesen verdtfentiicht werden, muB bei schon
errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Femseh-Rundfunkempfangern
nachgekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundtunkempfanger an-
dere elektrische Anlagen gestért werden.
SerienmaBig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger miissen zum
Nachweis dafir, daB sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit einer
FTZ-Prifnummer gekennzeichnet sein.**) Die FTZ-Prifnummer sagt Uber die
elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahienschutz-
bestimmungen nichts aus.
2.
Ton- und Femseh-Rundtunkempfanger dirfen an ortsfesten oder nichtorts-
festen Rundfunk-Empfangsantannenanlagen,
-Verteilaniagen oder Kabelfern-
sehaniagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen dber private Orahtfern-
meldeaniagen mit Drahtfernmeideanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstiick oder innerhalb eines Fahrzeuges dirfen Ton- und
Femseh-Rundfunkempfanger mit anderen Gerdten oder sonstigen Gegenstan-
den (z. B. Plattenspieler, Magnetautzeichnungs- und -Wiedergabegeraten, An-
tennen) verbunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost
genehmigt sind oder keiner Genehmigung bediirfen.
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh-Rundfunk-
empfangern ist nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je fir sich
genehmigt sind.
3.
Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern dirfen aufgrund dieser Genehmi-
gung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also ubertragene Ton-
signale (Musik, Sprache) und Femsehsignale (nur Bildinformationen). Andere
Sendungen (z. B. des Polizeifunks, der dffentlichen beweglichen Landfunkdien-
ste, Datendbertragungen) dirfen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch
unbeabsichtigt empfangen, so dirfen sie weder aufgezeichnet noch anderen
mitgeteilt noch fur inpgendwelche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhanden-
sein soicher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4.
Durch Ton- oder Femseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb anderer elektri-
scher Anlagen nicht gestért werden.
5.
Anderungen der Ton- oder Femseh-Rundfunkempfanger, die die zulassigen Fre-
quenzabstimmbereiche der Empfanger erweitern, gehen iber den Umfang dieser
Genehmigung hinaus und bedirfen vor ihrer Austihrung einer besonderen Ge-
nehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- oder Femseh-Rundtunkempfan-
ger betreibt, hat bei einer Anderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton-
oder Fernseh-Rundfunksendern (insbesondere bei Anderung des Sendeverfah-
rens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen an
dem Rundfunkempfanger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
8.
Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfanger und mit ihnen ver-
bundene Gerdte darauf zu prifen, ob die Auflagen der Genehmigung und die
Technischen Vorschrifien eingehalten werden.
Den Beauttragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundsticke
oder Raume, in denen sich Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu
den verkehrsibiichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundtunkempfanger
oder mit ihnen verbundene Gerate nicht im Vertigungsbereich desienigen, der
die Empfanger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost
Zutritt zu diesen Teilen zu ermdgiichen.
mm.
Bei Funkst6rungen, die nicht durch Mange! der Rundfunkempfanger oder der mit
Centechen Bundespost zur Feststellung der Stérung in Anspruch genommen wer-
jen.
WV.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anord-
nen, daB bei einem Versto8 gegen eine Aufiage ein Ton- oder Fernseh-Rund-
funkempfanger auBer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaitung der Auflagen
wieder betrieben werden darf.
Bonn, den 14. 5. 1979
Der Bundesminister far
das Post- und Fernmeldewesen
im Auftrag
Haist

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