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Zipper ZI-ED 500 Betriebsanleitung Seite 35

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GEWÄHRLEISTUNG (DE)
1.) Gewährleistung
ZIPPER Maschinen unterliegt der gesetzlichen Gewährleistung die in der aktuellen Fassung Gültigkeit hat. (Für
elekt-
rische
und
mechanische
Akkus/Batterien), be- ginnend ab dem Erwerb des Endverbrauchers/ Käufers. Für Akkus und Batterien gilt die
gesetzliche Gewährleistung von 6 Monaten beginnend ab dem Erwerb des Endverbrauchers/ Käufers. Treten
innerhalb dieser Frist Mängel auf, welche nicht auf im Punkt 3 angeführten Ausschlussdetails beruhen, so wird die
Fa. Zipper nach eigenem Ermessen das Gerät reparieren oder ersetzen.
2.) Meldung
Damit die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches überprüft werden kann, muss der Käufer seinen Händler
kontaktieren; dieser meldet schriftlich den aufgetretenen Mangel am Gerät der Fa. Zipper. Bei berechtigtem Ge-
währleistungsanspruch wird das Gerät beim Händler von Zipper abgeholt. Retoursendungen ohne vorheriger Ab-
stimmung mit der Fa. Zipper werden nicht akzeptiert und angenommen.
3.) Bestimmungen
a) Gewährleistungsansprüche werden nur akzeptiert, wenn zusammen mit dem Gerät eine Kopie der Originalrech-
nung oder des Kassenbeleges vom Zipper Handelspartner beigelegt ist. Es erlischt der Anspruch auf Gewährleis-
tung, wenn das Gerät nicht komplett mit allen Zubehörteilen zur Abholung gemeldet wird.
b) Die Gewährleistung schließt eine kostenlose Überprüfung, Wartung, Inspektion oder Servicearbeiten am
Geräte aus. Defekte aufgrund einer unsachgemäßen Benutzung durch den Endanwender oder dessen Händler
werden ebenfalls nicht als Gewährleistungsanspruch akzeptiert. Z.B.: Verwendung von falschem Treibstoffen,
Frostschäden in Wasserbehältern, Treibstoff über Winter im Benzintank des Gerätes.
c) Ausgeschlossen
sind
Schneideplat- ten, Schneideeinrichtungen, Führungen, Kupplungen, Dichtungen, Laufräder, Sageblätter,
Spaltkreuze, Spaltkeile, Spaltkeilverlängerungen, Hydrauliköle, Öl,- Luft-u. Benzinfilter, Ketten, Zündkerzen,
Gleitbacken usw.
d) Ausgeschlossen
sind
Fehlgebrauch des Gerätes; nicht seinem normalen Verwendungszweckes entsprechend; Nichtbeachtung der
Bedienungs-u. War- tungsanleitung; Höhere Gewalt; Reparaturen oder technische Änderungen durch nicht
autorisierte Werkstätten oder Kunden selbst. Durch Verwendung von nicht originalen Zipper Ersatz- oder
Zubehörteilen.
e) Entstandene Kosten ( Frachtkosten ) und Aufwendungen bei nichtberechtigten Gewährleistungsansprüchen
werden nach Überprüfung unseres Fachpersonals dem Kunden oder Händler in Rechnung gestellt.
f) Geräte außerhalb der Gewährleistungsfrist: Reparatur erfolgt nur nach Vorkasse oder Händlerrechnung gemäß
des Kostenvoranschlages (inkl. Frachtkosten) der Fa. Zipper.
g) Gewährleistungsansprüche werden nur für den Kunden eines Zipper Händlers, der das Gerät direkt bei der Fa.
Zipper erworben hat, gewährt. Diese Ansprüche sind nicht übertragbar bei mehrfacher Veräußerung des Gerätes.
4.) Schadensersatzansprüche und sonstige Haftungen:
Die Fa. Zipper haftet in allen Fällen nur beschränkt auf den Warenwert des Gerätes. Schadensersatzansprüche
auf- grund schlechter Leistung, Mängel, sowie Folgeschäden oder Verdienstausfälle wegen eines Defektes
während der Gewährleistungsfrist werden nicht anerkannt. Die Fa. Zipper besteht auf das gesetzliche
Nachbesserungsrecht ei- nes Gerätes.
SERVICE
Nach Ablauf der Garantiezeit können Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten von entsprechend geeigneten
Fach- firmen durchgeführt werden. Es steht Ihnen auch die ZIPPER MASCHINEN GmbH weiterhin gerne mit
Service und Reparatur zur Seite. Stellen Sie in diesem Fall eine unverbindliche Kostenanfrage
per Mail an service@zipper-maschinen.at.
oder nutzen Sie das Online Reklamations- bzw. Ersatzteilbestellformular, zur Verfügung gestellt auf
unserer Homepage – Kategorie SERVICE/NEWS.
ZIPPER MASCHINEN GmbH
www.Zipper-Maschinen.at
Bauteile
entspricht
Defekte
an
Verschleißteilen
Schäden
an
den
Geräten
GEWÄHRLEISTUNG (DE)
dies
2
Jahren
(ausgenommen
wie
:
Kohlebürsten,
verursacht
durch:
Unsachgemäße
Verschleißteile
Fangsäcke,
Messer,
Walzen,
Verwendung,
ZI-ED500
und
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