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Svedala-Demag DF 115 C Betriebsanleitung Seite 11

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A Bestimmungsgemäße Verwendung
Die „Richtlinie für die bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung von Stra-
ßenfertigern" ist im Lieferumfang dieses Geräts enthalten. Sie ist Bestandteil dieser
Betriebsanleitung und unbedingt zu beachten. Nationale Vorschriften gelten uneinge-
schränkt.
Die in vorliegender Betriebsanleitung beschriebene Straßenbaumaschine ist ein
Straßenfertiger, der für den schichtweisen Einbau von Mischgut, Walz- bzw. Mager-
beton, Gleisbauschotter und ungebundenen Mineralgemischen für Pflasterunter-
gründe geeignet ist.
Er muss nach den Angaben in dieser Betriebsanleitung eingesetzt, bedient und ge-
wartet werden. Eine andere Verwendung ist nicht bestimmungsgemäß und kann zu
Personenschäden oder Schäden am Straßenfertiger oder an Sachwerten führen.
Jede Verwendung außerhalb des oben beschriebenen Einsatzzwecks gilt als bestim-
mungswidrig und ist hiermit ausdrücklich verboten! Insbesondere bei Betrieb in
schrägem Gelände bzw. bei Sondereinsatz (Deponiebau, Staudamm) ist unbedingt
Rückfrage mit dem Hersteller zu halten.
Verpflichtungen des Betreibers: Betreiber im Sinne dieser Betriebsanleitung ist
jede natürliche oder juristische Person, die den Straßenfertiger selbst nutzt oder in
deren Auftrag er genutzt wird. In besonderen Fällen (z.B. Leasing, Vermietung) ist
der Betreiber diejenige Person, die gemäß den bestehenden vertraglichen Vereinba-
rungen zwischen Eigentümer und Nutzer des Strassenfertigers die genannten Be-
triebspflichten wahrzunehmen hat.
Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Straßenfertiger nur bestimmungsgemäß
verwendet wird und Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit des Benutzers oder
Dritter vermieden werden. Zudem ist auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvor-
schriften, sonstiger sicherheitstechnischer Regeln sowie der Betriebs-, Wartungs-
und Instandhaltungsrichtlinien zu achten. Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle
Benutzer diese Betriebsanleitung gelesen und verstanden haben.
Anbau von Zubehörteilen: Der Straßenfertiger kann nur mit den vom Hersteller zu-
gelassenen Einbaubohlen betrieben werden. Der An- oder Einbau von zusätzlichen
Einrichtungen, mit denen in die Funktionen des Strassenfertigers eingegriffen wird
oder mit denen die Funktionen ergänzt werden, ist nur nach schriftlicher Genehmi-
gung des Herstellers zulässig. Ggf. ist eine Genehmigung der örtlichen Behörden ein-
zuholen.
Die Zustimmung der Behörde ersetzt jedoch nicht die Genehmigung durch den Her-
steller.
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