Hinzu kommt, daß Lasermessungen zwar angezeigt werden können, oft aber erst zu einem
Zeitpunkt, wenn die Messung bereits abgeschlossen ist. Das hängt damit zusammen, dass
Lasermessungen nur bis zu einer halben Sekunde dauern und Laserimpulse weder vor noch
nach dem Meßvorgang abgestrahlt werden. Benutzer von Radarwarnern sollten daher wissen,
daß sie aus technischen Gründen nicht vor allen Geschwindigkeitskontrollen gewarnt werden
können. Radarwarngeräte müssen über eine sehr hohe Empfindlichkeit auf Funkwellen
verfügen, um moderne Meßanlagen ausfindig machen zu können. Dadurch werden sie
allerdings anfälliger auf Störungen, gelegentliche Fehlalarme sind die Folge. Typische
Störquellen sind Bewegungsmelder oder automatische Türöffner vieler Tankstellen, Banken etc.
Hinweise zur Rechtslage
Durch eine Gesetzesänderung wurde zum 01.01.2002 eine Regelungslücke geschlossen, die
seit 1996 bestand. Bis dahin war die Verwendung von Radarwarnern und ähnlichen
Einrichtungen zwar straffrei, allerdings durften diese Geräte nach polizeirechtlichen Vorschriften
sichergestellt und vernichtet werden. Begründet wurde dies damit, dass sich der Nutzer solcher
Warneinrichtungen über allgemein gültige Verkehrsvorschriften hinwegsetzen will, was eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Gesetzgeber hat diesen
Widerspruch – einerseits straffreie Verwendung, andererseits zulässige Beschlagnahme – nun
dadurch beseitigt, dass er dem Fahrzeugführer untersagt, solche technischen Geräte zu
betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, die nach ihrer Bestimmung Maßnahmen der
Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören. Dies gilt insbesondere für Radarwarngeräte und
Laserstörgeräte. Wer hiergegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 75 Euro
sowie vier Punkten bestraft wird. Da die polizeirechtlichen Vorschriften unverändert weiter
gelten, werden entdeckte Geräte auch in Zukunft beschlagnahmt. (Quelle: ADAC)
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