7
Anhang
7.1
Allgemein
1.
Transport von Geräten, die brennbares Kältemittel enthalten
a.
Einhaltung der Transportvorschriften
2.
Kennzeichnung von Geräten durch Schilder
a.
Einhaltung der örtlichen Vorschriften
3.
Entsorgung von Geräten mit brennbaren Kältemitteln
a.
Einhaltung nationaler Vorschriften
7.2
Lagerung von Geräten
1.
Lagerung von Geräten/Gerät
a.
Die Lagerung der Ausrüstung sollte gemäß den Anweisungen des Herstellers erfolgen.
2.
Lagerung verpackter (nicht verkaufter) Güter
a.
Der Schutz der Lagerverpackung sollte so konstruiert sein, dass eine mechanische Beschädigung
der Ausrüstung innerhalb der Verpackung kein Auslaufen der Kältemittelfüllung verursachen kann.
Die maximale Anzahl von Ausrüstungsteilen, die zusammen gelagert werden dürfen, wird durch
örtliche Vorschriften bestimmt.
ANHANG
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