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Gesetzliche Anforderungen Und Informationen; Beleuchtungsvorschriften Aus Der; Straßenverkehrszulassungsordnung (Stvzo) - Olimpia gepida Bedienungsanleitung

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Gesetzliche Anforderungen und Informationen

Beleuchtungsvorschriften aus der

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
In der StVZO, § 67, ist der gesetzliche Rahmen geregelt:
Fahrräder müssen einen Dynamo, einen Scheinwerfer und ein
Rück licht als aktive Beleuchtung haben . Als passive Beleuchtungs-
komponenten sind Speichenstrahler (zwei Stück je Laufrad), Pedal-
rückstrahler, ein Groß?ächen- und kleiner Rückstrahler (rot, nach
hinten) sowie ein Frontre?ektor (weiß, meistens im Schein
inte griert) erforderlich .
Ausnahmen gelten nur für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr
als 11 kg (*) beträgt, die dann an Stelle von Scheinwerfer,
Schluss leuchte und Lichtmaschine einen Batterie-Scheinwerfer und
ein Batterie-Rücklicht tragen dürfen . Alle vorgenannten Beleuch-
tungsteile müssen das deutsche Prüfzeichen tragen .
(*) Bitte die künftige Gesetzeslage beachten!
Die gesetzlichen Vorschriften der Fahrradbeleuchtung werden in
Deutschland in der StVZO, § 67, geregelt, die wir nachstehend
aufgeführt haben, ohne dass wir für die Richtigkeit und Aktualität
haften .
§ 67
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren
Nenn leistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt
(Fahrbeleuchtung) . Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schluss-
leuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von
6V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung) . Die beiden
Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beein?ussen .
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für
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zu lässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein .
Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und
rück-strahlende Mittel . Die lichttechnischen Einrichtungen müssen
vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig
sein . Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein .
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer
für weißes Licht ausgerüstet sein . Der Lichtkegel muss mindestens
so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Schein-
werfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem
werfer
Scheinwerfer . Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht
sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann . Fahrräder
müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rück-
strahler ausgerüstet sein .
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
4.1 einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der
leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der
Fahr bahn be?ndet,
4.2 mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt
der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der
Fahr bahn be?ndet,
4.3 einem mit dem Buchstaben ?Z? gekennzeichneten roten Groß-
?ächenrückstrahler ausgerüstet sein .
Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem
Gerät vereinigt sein . Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem
Rückstrahler entsprechend Nummer 4.2 ausgerüstet sein .
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch
im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein .
Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Be leuch-
tungseinrichtungen einschaltbar sein .
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden
gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende
gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig .
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