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Instandhaltung; Lebensdauer Und Abfallmanagement - GCE KOMBI 17 Bedienungsanleitung

Handschneidbrenner
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8.
Öff nen Sie das Brenngasventil (3) und lasse das Gas ausströmen. Spüle wie
oben unter 5. Behalten Sie einen ausreichenden Brenngasstrom bei.
Schließen Sie Brenngasventil (3).
9.
Öff nen Sie das Ventil (4) komplett, ein bisschen das Heizsauerstoff ventil (13)
und etwas mehr das Brenngasventil (3).
10.
Zünden Sie das Gasgemisch vor der Düse.
11.
Durch das Drücken des Hebels oder Öff nen des Ventils (14) öff nen Sie den
Schneidsauerstoff . Regeln Sie den Druck mittels Regelschraube am Regler
oder an der Entnahmestelle.
12.
Sobald der Schneidsauerstoff fl ießt, stellen Sie die Heizfl ammen bei strö-
mendem Schneidsauerstoff mit dem Heizsauerstoff ventil (13) und dem
Brenngasventil (3) ein.
13.
Der Schneidbrenner ist nun einsatzbereit.
5.3. LÖSCHEN DER FLAMME
1.
Lösen Sie den Hebel oder schließen Sie das Schneidsauerstoff ventil (14)*
2.
Schließen Sie dann zuerst das Brenngasventil (3) und anschließend das
Sauerstoff ventil (4).
3.
Schließen Sie das Heizsauerstoff ventil (13) am Schneidaufsatz.*
* (gültig nur für den Handschneidbrenner)

6. INSTANDHALTUNG

Der Brenner muss stets saubergehalten werden. Jede Art von Schmierung
muss unterbleiben. Öl und Fett können Explosionen verursachen.
Bei Bedarf können die Löcher der Schneiddüsen mit geeigneten Reini-
gungsnadeln oder mit dem chemischen Reinigungsmittel KR21 gereinigt
werden. Spiralbohrer, Stahldraht o. dgl. zerkratzen und beschädigen die
Kanäle der Düsen.
Eine Einwandfreie Flamme und ein gleichmäßiger Schneidsauerstoff fl uss
können nur erreicht werden, wenn die Kanten der Düsenbohrung scharf
sind.
6.1. REPARATUR
Reparaturen dürfen nur von Fachleuten ausgeführt werden.

7. LEBENSDAUER UND ABFALLMANAGEMENT

Die maximale Lebensdauer des Druckminderers beträgt 5 Jahre.
Nach dem Ablauf der Lebensdauer darf das Produkt nicht mehr verwendet
werden.
Der Eigentümer des Geräts muss sicherstellen, dass das Produkt nicht
wiederverwendet wird. Hierbei sind die Anforderungen der „Richtlinie
2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle" einzu-
halten.
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