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KKT chillers Nano-Line nBoxX 1.7 Bedienungsanleitung Seite 8

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(a) Anwendungen mit fluorierten Treibhausgasen in einer Menge von fünf Tonnen CO
-Äquivalent oder
2
mehr werden mindestens einmal alle zwölf Monate auf Dichtheit kontrolliert; dies gilt nicht für
Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und
weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
(b) Anwendungen mit fluorierten Treibhausgasen in einer Menge von 50 Tonnen CO
-Äquivalent oder
2
mehr werden mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert;
(b) Anwendungen mit fluorierten Treibhausgasen in einer Menge von 500 Tonnen CO
-Äquivalent oder
2
mehr werden mindestens einmal alle drei Monate auf Dichtheit kontrolliert.
Nach der Reparatur eines Lecks werden die Anwendungen innerhalb eines Monats auf Dichtheit
kontrolliert, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.
Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „auf Dichtheit kontrolliert", dass die Einrichtung oder das System
unter Verwendung direkter oder indirekter Messmethoden auf Lecks hin untersucht wird, wobei in
erster Linie die Teile der Einrichtung oder des Systems, an denen am ehesten Lecks auftreten können,
zu prüfen sind. Die direkten und indirekten Messmethoden der Kontrolle auf Dichtheit werden in den in
Absatz 7 genannten Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit im Einzelnen festgelegt.
Ist ein ordnungsgemäß funktionierendes und geeignetes Leckage-Erkennungssystem vorhanden, wird
die Häufigkeit der gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c erforderlichen Kontrollmaßnahmen halbiert.
Sofern bei Brandschutzsystemen ein Inspektionssystem bereits vorhanden ist, das der ISO-Norm
14520 entspricht, können diese Inspektionen auch die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen,
wenn sie mindestens ebenso häufig durchgeführt werden.
Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von
fünf Tonnen CO
-Äquivalent oder mehr enthalten, führen Aufzeichnungen über Menge und Typ der
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verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung,
Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen. Sie führen ferner
Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, u. a. zur Identifizierung des Unternehmens oder
des technischen Personals, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat; außerdem werden
Aufzeichnungen über die Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3
und 4 sowie über einschlägige Informationen zur Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben b und c
genannten einzelnen ortsfesten Ausrüstungen der Anlagen geführt. Diese Aufzeichnungen werden der
zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält außerdem: ‚Geltungsbereich' – Artikel 1;
‚Begriffsbestimmungen' – Artikel 2; ‚Rückgewinnung' – Artikel 4; ‚Ausbildung und Zertifizierung' –
Artikel 5; ‚Berichterstattung' – Artikel 6; ‚Kennzeichnung' – Artikel 7; ‚Beschränkung der Verwendung' –
Artikel 8; ‚Inverkehrbringen' – Artikel 9; ‚Überprüfung' – Artikel 10; Artikel 11; ‚Ausschuss' – Artikel 12;
‚Sanktionen' – Artikel 13; Artikel 14; ‚Inkrafttreten'.
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83003001.Ke nBoxX (DE)

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Diese Anleitung auch für:

Nano-line nboxx 5.0Nano-line nboxx 6.5

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