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Grundlegende Sicherheitsmaßnahmen - HERKULES Painter 01 Betriebsanleitung Und Prüfbuch

Hubtisch
Inhaltsverzeichnis

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A
S
LLGEMEINE
ICHERHEITSHINWEISE
5.3 Grundlegende Sicherheitsmaßnahmen
Beim
Unfallverhütungsvorschriften nach BGV A 1 (Allgemeine Vorschriften)
einzuhalten. Informativ können die Vorschriften BGR 500 (Betreiben von
Arbeitsmitteln) verwendet werden.
Die Hubarbeitsbühne soll bei vollständig abgesenkter Plattform verfahren werden. Auf
der Plattform, dürfen sich während des Verfahrens, keine Personen oder Güter befinden.
Die Hubarbeitsbühne und die aufgenommene Zuladung, ist während des gesamten Fahr-,
Hub-, und Senkvorganges von der Bedienungsperson zu beobachten.
Die Bauteile wie Schläuche oder Luftbälge müssen bei Arbeiten mit einer hohen
Wärmeentwicklung (Schweißen, Schleifen, etc.) vor Beschädigungen geschützt
werden.
Auf die Einhaltung folgender Vorschriften wird besonders hingewiesen:
Der ist eine fahrbare Hubarbeitsbühne zum Heben und Senken von Personen und Gütern.
Beim Betrieb der Hubarbeitsbühne ist die Betriebsanleitung zu befolgen.
Die selbständige Bedienung ist nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in
der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind.
Die zulässige Tragkraft, bestehend aus Nennlast – Person und Nennlast – Zuladung, darf nicht
überschritten werden.
Das Verfahren der fahrbaren Hubarbeitsbühne ist nur in Grundstellung (komplett abgesenkt) und
ohne Person und Zuladung zulässig.
Auf sicheren Stand und ausreichenden Abstand zu Gegenständen, Wänden und Decken achten!
Maximal zulässiges Gefälle 2,5% (1/40, entspr. 2,5 cm je 100 cm).
Bei Arbeiten darf eine Handkraft von max. 200 N nicht überschritten werden.
Die Hubarbeitsbühne ist während des gesamten Hub- oder Senkvorgangs vom Bediener zu
beobachten.
Personen ist der Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel und im Schwenkbereich der Scheren
verboten.
Die Hubarbeitsbühne ist nur für den Innenbereich zulässig. Ein aufstellen im Freien ist nicht erlaubt!
Das Hochklettern an der Hubarbeitsbühne ist verboten.
Die Hubarbeitsbühne darf nicht als Aufzug oder Kran benutzt werden.
Die Hubarbeitsbühne kann durch eine entsprechende Nachrüstung (z.B. Räder oder Erdungsband)
für andere
14
Umgang
mit
Hubarbeitsbühne
-Bereiche tauglich gemacht werden.
sind
die
gesetzlichen

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