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Allgemeine Sicherheitshinweise; Sorgfaltspflicht Des Betreibers; Aufgaben Des Betreibers - HERKULES AirgoMatic 3213 Betriebsanleitung Und Prüfbuch

Inhaltsverzeichnis

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LLGEMEINE
ICHERHEITSHINWEISE

5 Allgemeine Sicherheitshinweise

5.1 Sorgfaltspflicht des Betreibers

Die Fahrzeug Hebebühnen HLS wurden unter Berücksichtigung einer Gefährdungsanalyse und nach
sorgfältiger Auswahl der einzuhaltenden harmonisierten Normen, sowie weiterer technischer Spezifikationen
konstruiert und gebaut. Sie entsprechen damit dem Stand der Technik und gewährleisten ein Höchstmaß an
Sicherheit.
Diese Sicherheit kann in der betrieblichen Praxis jedoch nur dann erreicht werden, wenn alle dafür
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Es unterliegt der Sorgfaltspflicht des Betreibers der
Hebebühnen, diese Maßnahmen zu planen und ihre Ausführung zu kontrollieren.
Der Betreiber muss insbesondere sicherstellen, dass
die Hebebühne nur bestimmungsgemäß verwendet wird (siehe Kapitel „Produktbeschreibung").
die Hebebühne nur in einwandfreiem, funktionstüchtigem Zustand betrieben wird und besonders die
Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
die Platzierung der Bedieneinheit so angeordnet und gestaltet wird, dass die Bedienungsperson die
Hebebühne und die Last bei allen Bewegungen beobachten, sowie den Raum unter der Hebebühne und
der Last überblicken kann. Bei schlechter Ausleuchtung hat der Betreiber für ausreichende Beleuchtung
zu sorgen.
das Betreten des Gefahrenbereiches (Raum unter der Hebebühne und unter der Last) durch Personen
verhindert wird. Das Arbeiten im Gefahrenbereich ist verboten. Ausgenommen sind Wartungsarbeiten
(siehe Kapitel „Wartung").
die Betriebsanleitung stets in einem leserlichen Zustand und vollständig am Einsatzort der Hebebühne zur
Verfügung steht.
die Hebebühne nur von Personal bedient wird, das die Betriebsanleitung gelesen und verstanden hat.
dieses Personal regelmäßig in allen zutreffenden Fragen von Arbeitssicherheit und Umweltschutz unter-
wiesen wird, sowie die Betriebsanleitung und insbesondere die darin enthaltenen Sicherheitshinweise
kennt.
nur befähigte Personen und Sachverständige die Hebebühne reparieren.
alle an der Hebebühne angebrachten Sicherheits- und Warnhinweise nicht entfernt werden und leserlich
bleiben.
an der Hebebühne keine Eingriffe (z.B. Reparaturen) vorgenommen werden, ohne ausreichende
Sicherungsmaßnahmen getroffen zu haben (Absicherung des Bühnengrundkörpers gegen Absacken mit
einer Wartungsstütze).

5.2 Aufgaben des Betreibers

Die Betriebssicherheitsverordnungen sehen für den Betreiber von Arbeitsmitteln für die Verwendung in
gefährdeten Bereichen einige Maßnahmen vor.
Der Betreiber muss eine Gefährdungsbeurteilung des Bereiches, in dem das Arbeitsmittel (Hebebühne)
eingesetzt werden soll, vornehmen. Dabei sollen die Gefährdungen erkannt und berücksichtigt werden, die
bei der Benutzung des Arbeitsmittels in Verbindung mit den Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung
hervorgerufen werden können.
Der Betreiber trifft die erforderlichen Maßnahmen und wählt dasjenige Betriebsmittel aus, welches für die
gegebenen Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet ist und bei dessen bestimmungsgemäßer Benutzung
Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des geeigneten Betriebsmittels muss der
Betreiber die Landesspezifischen Richtlinien und Normen anwenden.
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