Die Abmantelungsgeräte sind
mit einer Längsschnittklinge
und einer Führungsrolle
ausgestattet.
Die Abmantelungsgeräte sind mit
einer oberen Aufreißklaue aus Metall
und einem unteren Kunststoffgegenlager
ausgestattet.
ACHTUNG
Bis 10/2001 wurden die Abmantelungsgeräte PG2E
und PG3E auch mit einem metallischen Gegenlager
zum Aufreißen ausgestattet. Diese Ausführung ist
auch GS geprüft und auf besonderen Wunsch weiterhin
erhältlich. Beachten Sie bitte das Verwendungsverbot
gemäß DGUV Information 203-031!
Abmantelungsgeräte
Im Gegensatz zum Abmantelungsgerät PG3E ist das Abmantelungsgerät PG3EC komplett aus
hochfestem, isolierendem Kunststoff – ohne Metallkern – gefertigt.
Es besitzt eine gekapselte Metallachse. Die Klingen und die Aufreißklauen sind auf isolierenden
Kunststoffachsen bzw. im isolierenden Körper mit Metallschrauben befestigt. Daher sind alle
metallischen Schrauben gegeneinander isoliert.
Anwendungsbereich
Alle 4-Leiter Kunststoffkabel und 3-Leiterkabel („Ceanderkabel") mit Kabelmantel aus PVC, PE oder
VPE Isolation mit einem Durchmesser von 26 bis 52 mm.
PG4E
Alle 3-Leiterkabel („Ceanderkabel") und 4-Leiter Kunststoffkabel mit Kabelmantel aus PVC, PE oder
VPE Isolation mit einem Durchmesser von 45 bis 75 mm.
PINTEL4EC
Alle 3-Leiterkabel („Ceanderkabel") und 4-Leiter Kunststoffkabel mit Kabelmantel aus PVC, PE oder
VPE Isolation mit einem Durchmesser von 8 bis 26 mm, sowie Einzeladern von 8 bis 26 mm
Durchmesser.
Voraussetzung für die Anwendung der Abmantelungsgeräte
Zwingende Voraussetzung ist die Unterweisung der Benutzung durch den Unternehmer auf Grundlage
der jeweils gültigen, gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere DGUV Vorschrift 3
und VDE 0105. Den vom anwendenden Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung des
jeweiligen Arbeitsverfahrens aufgezeigten Gefahren muss durch geeignete Maßnahmen wie z.B. PSA
zum Schutz vor Störlichtbögen und zum Schutz vor Körperdurchströmung entsprochen werden.
PG3EC
PG3EC – PG3E