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Panasonic X701 Bedienungsanleitung Seite 154

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EU/EWR-Garantie: Gültige Bedingungen für andere Länder als das ursprüngliche
V
erkaufsland.
Sollte der Käufer ein schadhaftes Gerät erhalten, so ist er aufgefordert, mit der entsprechenden
Verkaufsgesellschaft oder auf Landesebene zuständigen Vertretung in dem EU/EWR-Land, in dem
diese Garantie in Anspruch genommen wird, Kontakt aufzunehmen und diese Garantie zusammen mit
einem datierten Verkaufsbeleg vorzulegen. Die entsprechenden Angaben können dem „Product
Service Guide" entnommen oder bei einem autorisierten Händler erfragt werden. Der Käufer wird
daraufhin informiert, ob:
(i) die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung die Reparaturleistung
erbringt, oder
(ii) die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung die Versendung des
Gerätes in das EU/EWR-Land, in dem das Gerät ursprünglich verkauft wurde, übernimmt, oder
(iii) der Käufer selbst das Gerät zu der Verkaufsgesellschaft oder der auf Landesebene zuständigen
Vertretung in das EU/EWR-Land sendet, in dem das Gerät ursprünglich verkauft wurde.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das üblicherweise von der
Verkaufsgesellschaft oder der auf Landesebene zuständigen Vertretung in dem Land der Benutzung
geliefert wird, dann sollte das Gerät mit der vorliegenden Garantiekarte und dem Nachweis des
Kaufdatums auf Risiko und auf Kosten des Käufers an diese Verkaufsgesellschaft oder an diese
Vertretung, die dann die Reparaturleistungen übernimmt, gesandt werden. In einigen Ländern wird die
zuständige verbundene Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung
Händler oder autorisierte Servicestellen benennen, die die Reparaturen ausführen.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das normalerweise nicht in dem
Benutzungsland verkauft wird, oder sollten die inneren oder äußeren technischen Spezifikationen des
Gerätes sich von denen des im Benutzungsland üblichen Modells unterscheiden, so ist die
Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung u.U. in der Lage, die
Garantiereparaturleistung mit Ersatzteilen aus dem ursprünglichen Verkaufsland des Gerätes
durchzuführen. Es kann sich jedoch als notwendig erweisen, die Garantiereparaturleistung durch die
Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung im ursprünglichen
Verkaufsland durchführen zu lassen.
In beiden Fällen muss der Käufer die vorliegende Garantiekarte und den Nachweis des Kaufdatums
erbringen. Der notwendige Transport sowohl des Gerätes als auch seiner Ersatzteile wird auf Risiko
und auf Kosten des Käufers durchgeführt. Infolgedessen kann es zu einer Verzögerung der
Reparaturleistungen kommen.
152
Tel. +32 014/54 67 24
TELECTRO SC
Quai des Ardennes 50
4020 Liège
Tel. +32 041/43 29 04
Schweiz
John Lay Electronics AG
Littauerboden 1
6014 Littau LU / Switzerland
Phone: +41 (0) 41 259 90 90
Fax: +41 (0) 41 252 02 02

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