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Folgende Periodische Überprüfungen; Eigentumswechsel In Italien; Ausbildung, Information Und Anlernung Der Bediener; Vor Der Lieferung Durchgeführte Tests - Airo XP Serie Betriebs- Und Wartungsanleitung

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1.1.2.2 Folgende periodische Überprüfungen
Die jährlichen Überprüfungen sind obligatorisch. In Italien muss der Besitzer der Hubarbeitsbühne mittels Einschreiben die
periodische Überprüfung beim gebietszuständigen Überwachungsorgan (ASL/USL oder ARPA bzw. andere befugte öffentliche
oder private Institutionen) mindestens zwanzig Tage vor dem Ablauf des Jahres seit der letzten Überprüfung beantragen.
ZU BEACHTEN: Falls eine Maschine, die nicht über die gültige Kontrollunterlage verfügt, in ein Gebiet versetzt werden sollte, das
außerhalb der Zuständigkeit des üblichen Überwachungsorgans liegt, ist der Maschineninhaber verpflichtet, die jährliche Kontrolle
bei dem Überwachungsorgan zu beantragen, das für das neue Gebiet, in dem die Maschine nun verwendet wird, zuständig ist.

1.1.2.3 Eigentumswechsel in Italien

Im Falle des Eigentumswechsels (in Italien) ist der neue Inhaber der Hubarbeitsbühne verpflichtet, den Besitz beim
gebietszuständigen Überwachungsorgan (ASL/USL oder ARPA bzw. andere befugte öffentliche oder private Institutionen) unter
Beilage folgender Kopien anzuzeigen:
Vom Hersteller ausgestellte Konformitätserklärung
Anzeige der vom vorherigen Besitzer vorgenommenen Inbetriebsetzung
1.1.3

Ausbildung, Information und Anlernung der Bediener

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die mit dem Gebrauch der Ausrüstungen beauftragten Arbeiter eine angemessene
Sonderausbildung bekommen, die den zweckmäßigen und sicheren Gebrauch der fahrbare Hubarbeitsbühne, auch in Bezug auf
Risiken, denen andere Personen ausgesetzt sein können, erlaubt.
1.2
Vor der Lieferung durchgeführte Tests
Vor der Einführung auf dem Markt wird jede Hubarbeitsbühne folgenden Tests unterzogen:
Bremstest
Überlastungstest
Betriebstest
1.3

Bestimmungszweck

Die in vorliegendem Handbuch beschriebene Maschine ist eine manuell verfahrbare Hubarbeitsbühne (hat keinen Antrieb zum
Fahren) zum Anheben von Personen und Material (Werkzeug und zu verarbeitendes Material) zur Durchführung von Wartungs-,
Installations-, Reinigungs-, Lackierungs-, Ablackierungs-, Sandstrahl-, Schweißarbeiten usw.
Die (je nach Modell unterschiedliche) zulässige max. Tragfähigkeit (siehe "Technische Merkmale") ist wie folgt aufgeteilt:
pro Person rechnet man eine Last von 80 kg
-
für das Werkzeug 40 kg
-
die eventuelle Restlast stellt das zu verarbeitende Material dar.
-
Auf jeden Fall NIEMALS die im Abschnitt "Technische Merkmale" angegebene max. Tragfähigkeit überschreiten. Nur von der
Zutrittsposition (abgesenkte Plattform) aus dürfen Personen, Ausrüstungen und Arbeitsmaterialien auf die Plattform geladen
werden. Es ist strikt verboten, Personen, Ausrüstungen und Arbeitsmaterialien auf die Arbeitsbühne zu laden, wenn sich diese
nicht in der Zutrittsposition befindet.
Alle Lasten müssen innerhalb der Plattform abgestellt werden; es ist nicht zugelassen, an der Hubarbeitsbühne oder der
Hubstruktur aufgehängte Lasten zu liften (auch wenn die Tragfähigkeit eingehalten wird).
Es ist verboten, großflächige Tafeln zu befördern, weil sie den Widerstand gegenüber dem Wind erhöhen und eine starke
Kippgefahr verursachen.
Es ist verboten, die Maschine bei angehobener Plattform zu versetzen. Zum Versetzen der Maschine ist es erforderlich, dass sich
die Arbeitsbühne in Zutrittsposition (ganz abgesenkt) befindet. Beim Versetzen darf kein Bediener auf der Plattform sein.
Die Maschine hat keine Plattform-Überlastsicherung weil beim Entwurf die erhöhten Stabilitäts- und Überlastkriterien berücksichtigt
wurden, wie laut EN280, Absätze 5.4.1.5 und 5.4.1.6 vorgesehen ist.
Betriebs- und Wartungsanleitung - Serie XP - XLP
S. 6

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