7.3.3.7 Mischung
Vermischungen mit anderen biologisch abbaubaren Ölen sind nicht erlaubt.
Der Restanteil Mineralöl darf nicht mehr als 5% der Gesamtfüllmenge betragen, vorausgesetzt, dass das Mineralöl für denselben
Gebrauch geeignet ist.
7.3.3.8 Mikrofiltration
Wird die Umstellung an Gebrauchtmaschinen vorgenommen, ist das starke Schmutzauflösungsvermögen von biologisch
abbaubarem Öl zu berücksichtigen.
Nach einer Umstellung kann es vorkommen, dass sich im Hydrauliksystem vorhandene Ablagerungen auflösen, die Schäden
verursachen können. In Extremfällen kann die Spülung der Dichtungssitze Ursache für größere Lecks sein.
Um Schäden zu vermeiden und eine Beeinträchtigung der Ölqualität auszuschließen, empfiehlt es sich, nach der Umstellung eine
Filtration des Hydrauliksystems mit Hilfe einer Mikrofiltrationsanlage durchzuführen.
7.3.3.9 Entsorgung
Da es sich bei biologisch abbaubarem Öl um einen gesättigten Ester handelt, ist es für thermische sowie materielle Verwertung
geeignet. Es bietet deshalb dieselben Entsorgungs-/Verwertungsmöglichkeiten wie Abfallöl auf Mineralbasis. Dieses Öl kann
verbrannt werden, wenn es die örtliche Gesetzgebung zulässt. Anstelle der Entsorgung in der Deponie oder der Verbrennung
empfiehlt sich das Recycling des Öls.
7.3.3.10 Nachfüllung
Die Nachfüllung des Öls hat STETS NUR mit demselben Produkt zu erfolgen.
Anmerkung: Der Höchstwert der Verunreinigung durch Wasser beträgt 0.1%.
Betriebs- und Wartungsanleitung - Serie XP - XLP
S. 45