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1. Sicherheitsregeln
Stand: 23.11.2016
Sicherheitsregeln zur Zündung von pyrotechnischen Effekten/Sätzen
und Grossfeuerwerksbomben mittels elektrischer Anzünder (E-Zünder):
Die nachfolgenden Hinweise sollen Sie mit wichtigen
Sicherheitsgrundsätzen vertraut zu machen. Die von uns aufgestellten
Sicherheitsgrundsätze entstanden auf der Grundlage eigener
Erfahrungen und aus dem täglichen Kontakt mit unseren Kunden und
ermöglichen den sicheren und erfolgreichen Einsatz aller Komponenten
unseres Funkzündsystems. Mit fortschreitender Entwicklung unserer
Produkte werden wir diese Sicherheitsgrundsätze unter Einbeziehung
Ihrer Anregungen und Hinweise ständig anpassen und erweitern.
Die nachfolgend aufgeführten Sicherheitsgrundsätze sind Bestandteil
der Bedienungsanleitung aller unserer Geräte. Diese werden auch in
gedruckter Form versandt und stehen jederzeit Online im
Downloadbereich unserer Homepage zur Verfügung. Bitte leiten Sie
diese an alle Personen weiter, die in Ihrem Betrieb mit dieser
Thematik befasst sind.
Jedes technische Gerät kann potentiell einen Fehler verursachen.
Fehlbehandlung, Beschädigung, Verschleiß und Alterung begünstigen
ein solches Szenario. Diese grundsätzliche These war Grundlage bei
der Ausarbeitung dieser Regeln.
1. Rauchen und offenes Feuer ist im Sicherheitsbereich verboten.
2. Treffen Sie je nach Umfang der zum Einsatz kommenden
pyrotechnischen Artikel und der örtlichen Gegebenheiten die
erforderlichen Brandschutz- und Erste-Hilfe-Maßnahmen.
3. Berücksichtigen Sie in jedem Fall die sich aus den jeweils
nationalen Gesetzen, technischen Regeln sowie den Anleitungen zur
Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände ergebenden Bestimmungen.
4. Stellen Sie sicher, dass unbefugte Personen grundsätzlich keinen
Zugang zu pyrotechnischen Gegenständen/Sätzen und zum Zündsystem
erhalten.
5. Die von den Herstellern und dem Gesetzgeber vorgeschriebenen
Sicherheitsabstände sind einzuhalten. Personen sind durch geeignete
Absperrmaßnahmen vom Gefahrenbereich fernzuhalten.
6. Die Anleitungen und Sicherheitshinweise der Hersteller der
pyrotechnischen Gegenstände sind zu beachten. Bei Unklarheiten
müssen diese mit den zuständigen Sicherheitsorganen festgelegt
werden.
7. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und der
entsprechenden Zündeinrichtungen darf nur bestimmungsgemäß erfolgen.