5.10 Garantiebestimmungen
BARTL-Wärmepumpen sind zuverlässige Qualitätserzeugnisse. Für Mängel
der Geräte gibt der Hersteller deshalb jedem Betreiber eine 2-jährige
Ersatzteilgarantie nach Maßgabe folgender Bedingungen:
1. Garantiedauer
Der Hersteller leistet Garantie für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der auf dieser Garantiekarte schriftlich bestätigten Inbetriebnahme
der Wärmepumpe. Erfolgt die IBN durch einen hierzu vom Hersteller autorisierten
Händler, beginnt der Lauf der Garantiezeit mit der schriftlichen Bestätigung der
IBN durch den Händler auf der Garantiekarte unter der Voraussetzung, dass der
Hersteller unverzüglich nach IBN vom Händler oder Betreiber eine Mitteilung
der durchgeführten IBN, Prüfprotokoll und Anlagenskizze übersandt werden.
Bei IBN durch den BARTL-Werkskundendienst verlängert sich die Garantie
um ein weiteres Jahr. Erbrachte Garantieleistungen führen nicht zu einer
Verlängerung der Garantiefrist.
2. Umfang der Garantieleistungen
Innerhalb der Garantiefrist tauscht der Hersteller kostenlos Teile aus, wenn diese
infolge eines Materialfehlers schadhaft geworden sind.Dies gilt innerhalb Deutschlands.
Von der Garantie sind Schäden welche auf chemische Einwirkungen von
Flüssigkeiten beruhen nicht erfaßt. Geringfügige, für die Funktionsfähigkeit des
Gerätes unbedeutende Abweichungen von Solleigenschaften begründen keine
Garantieansprüche. Die Garantieleistungen schließen nicht Montage, Reise
und Transportkosten ein. Ebenso sind elektrische Schaltgeräte und
Verschleißteile ausgeschlossen. Zur Ermöglichung der Überprüfung eines
Garantiefalles sind schadhafte Teile portofrei an den Hersteller einzusenden.
3. Ersatzteilliefergarantie
Ersatzteillieferung mit gleichen oder gleichwertigen Bauteilen ist für
die Dauer von 10 Jahren garantiert.
4. Geltendmachung von Garantieansprüchen
Garantieansprüche verfallen wenn sie nicht unverzüglich nach Eintritt des
Garantiefalles bei dem Hersteller geltend gemacht werden oder wenn der Hersteller
die Garantieleistungen schriftlich abgelehnt hat und der Betreiber nicht innerhalb
von 3 Monaten nach Zugang der Ablehnung Garantieansprüche gerichtlich einklagt.
5. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen Hersteller wegen Mängeln des Gerätes sind,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche des Betreibers gegen den Veräußerer und gegen den
Installateur des Gerätes werden durch die Werksgarantie nicht berührt.
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