12.3.2 Vorschriften Deutschland
12.3.3 Vorschriften Schweiz
12.3.4 Brandbeständigkeit des Mauerdurchbruches
12.4
Belüftung des Heizraumes
12.5
Feuerlöscher
HARGASSNER Heiztechnik mit Zukunft
FeuVO (Feuerverordnung der Bundesländer)
VKF (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen)
wichtige Punkte aus der VKF „Brandschutzrichtlinien" Fassung 26.03.2003
Türen und Räume mit Feuerwiderstand El (nbb)
Wände hinter Feuerungsanlagen sind aus nicht brennbarem Material
und müssen mindestens 0,12 [m] dick sein.
Leicht entzündliche Stoffe wie Holzwolle, Stroh, Papier und dergleichen
dürfen nicht im Heizraum aufbewahrt werden.
Brandbeständigkeit des Mauerdurchbruches herstellen (F90)
Abdeckung mit Stahlblechen (Stärke mindestens 1,5 [mm])
Abdeckung mit feuerfesten Platten (Stärke mindestens 8 [mm])
Zum Befestigen der Abdeckung Stahldübel verwenden
Darauf achten, dass zwischen der Raumaustragung und der Mauer ein Spalt
bleibt.
verhindert auch die Schallübertragung
Füllung: mit Steinwolle (F90) ausfüllen
Für den Verbrennungsvorgang sind im Heizraum Zuluft- und Abluftöffnungen
vorzusehen.
Die Größe der Zu- Abluftöffnungen ist den örtlichen
Bestimmungen zu entnehmen.
Hargassner Mindestdimensionierung:
Pro [kW] Kessel-Nennleistung mindestens einen Zuluft-Querschnitt
von 5 [cm²] vorsehen, mindestens jedoch einen Gesamt- Querschnitt
von 200 [cm²].
Es ist sicherzustellen, dass keinerlei Beeinträchtigungen durch
Luftströmungen oder Witterungseinflüssen entstehen. Bei Abdeck-
gittern u.ä. muss die Querschnittsfläche erhalten bleiben.
Geprüften (alle 2 Jahre) Feuerlöscher leicht zugänglich und außerhalb des
Heizraumes neben der Heizraumtür montieren
Heizraumgröße
< 20 [m²]
20 - 50 [m²]
A 4952 Weng OÖ Tel.: +43/7723/5274-0 Fax: +43/7723/5274-5 office@hargassner.at
H I N W E I S
Menge Löschpulver
6 [kg]
12 [kg]
Montage
:
Prüfzeichen
EN3
EN3
III
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