Sicherheitshinweise und Richtlinien für den Einsatz
Parallel-Großhubgreifer RGPO
I.
Qualifikation des Bedieners
Personen, welche keine Erfahrungen im Umgang mit Greifeinrichtungen aufweisen, sind durch unsachgemäßes
Verhalten, vor allem während der Einrichtarbeiten durch die auftretenden Greifbewegungen und -kräfte, besonde-
ren Verletzungsgefahren ausgesetzt.
Daher dürfen Greifeinrichtungen nur von Personen benutzt, eingerichtet oder instandgesetzt werden, welche hier-
zu besonders ausgebildet oder geschult sind bzw. über langjährige Erfahrungen verfügen.
II. Verletzungsgefahren
Aus technischen Gründen kann diese Baugruppe teilweise aus scharfkantigen Einzelteilen bestehen. Um Verlet-
zungsgefahren vorzubeugen ist bei daran vorzunehmenden Tätigkeiten mit besonderer Vorsicht vorzugehen!
1. Eingebaute Energiespeicher
Bewegliche Teile, die mit Druck-, Zug-, sonstigen Federn oder mit anderen elastischen Elementen vorgespannt
sind, stellen durch die darin gespeicherte Energie ein Gefahrenpotential dar. Dessen Unterschätzung kann zu
schweren Verletzungen durch unkontrollierbare, geschoßartig umherfliegende Einzelteile führen. Bevor weitere
Arbeiten durchgeführt werden können, ist diese gespeicherte Energie abzubauen. Greifeinrichtungen, die zerlegt
werden sollen, sind deshalb mit Hilfe der zugehörigen Zusammenstellungszeichnungen auf derartige Gefahren-
quellen hin zu untersuchen.
Sollte das "Entschärfen" dieser gespeicherten Energie nicht gefahrlos möglich sein, ist die Demontage von autori-
sierten Mitarbeitern durchzuführen.
2. Berechnung der erforderlichen Greifkräfte
Soll diese Greifeinrichtung das Werkstück gegenüber von außen aufgebrachten Bearbeitungskräften halten oder
spannen, so müssen die auftretenden Bearbeitungskräfte für eine bestimmte Bearbeitungsaufgabe ermittelt und
mit einem dem Berechnungsverfahren und der Bearbeitung angepassten Sicherheitaufschlag versehen werden.
Mindestens diese so ermittelten Spannkräfte müssen dann von der Greifeinrichtung aufgebracht werden können.
3. Einsatz anderer/weiterer Spanneinsätze/Werkstücke
Für den Einsatz von Spanneinsätzen bzw. Werkstücken ist grundsätzlich die erforderliche Mindestspannkraft zu
ermitteln.
1.Spannen anderer/weiterer Werkstücke
Sind für diese Greifeinrichtung spezielle Spannsätze (Backen, Spanneinsätze, Anlagen, Ausrichtelemente, Lagefi-
xierungen, Spitzen usw.) vorgesehen , so dürfen mit diesen ausschließlich diejenigen Werkstücke in der Weise
gespannt werden, für welche die Spannsätze ausgelegt wurden. Wird dies nicht beachtet, so können durch unge-
nügend Spannkräfte oder ungünstige Spannstellenplatzierungen Sach- und Personenschäden verursacht werden.
Sollen deshalb weitere bzw. ähnliche Werkstücke mit dem gleichen Spannsatz gespannt werden, so ist dazu die
schriftliche Genehmigung des Herstellers erforderlich.
4. Greifkraftkontrolle
Greifkraftkontrolle (allgemein)
Gemäß der Richtlinie EN 1550 § 6.2 Nr. d) für umlaufende Spannfutter, welche in diesem einen Punkt auch auf
stationäre Spannvorrichtungen übertragen werden kann, sollten statische Greifkraftmessvorrichtungen verwendet
werden, um den Wartungszustand in regelmäßigen Zeitabständen gemäß den Wartungsanleitungen zu überprü-
fen. Danach muß nach ca. 40 Betriebsstunden - unabhängig von der Spannfrequenz - eine Greifkraftkontrolle er-
folgen.
Falls erforderlich, sind dazu spezielle Spannkraftmessbacken oder - vorrichtungen (Druckmessdosen) zu verwen-
den.
Id.1167123 Bedienungsanleitung RGPO
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