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Installationshinweise; Verwendungsmöglichkeit; Anzeige-Und Erlaubnispfl Icht; Freistellung Und Erlaubnisvorbehalt - Ferro ECOMAT FE 22M Installation Und Betriebsanleitung

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3. Installationshinweise

3.1 Verwendungsmöglichkeit
Heizkessel der Type FERRO ECOMAT geprüft nach
EN303.5 Kl. III sind Warmwassererzeuger mit einer
höchstzulässigen Vorlauftemperatur von 95°C, für den Einbau
in Heizungsanlagen nach DIN 4751 Blatt 1 und 2 als offene
oder geschlossene Heizungsanlagen für die Verfeuerung von
Pellets nach DIN / Ö-Norm.
Bei der Installation sind, soweit nicht besonders vermerkt,
nachstehende Vorschriften zu beachten:
DIN 4751 Teil 1 Heizungsanlagen; Sicherheitstech-
a.)
nische Ausrüstung von Warmwasserheizungen mit
Vorlauftemperaturen bis 110°C.
DIN 4751 Teil 2 Sicherheitstechnische Ausrüstung
b.)
Heizungsanlagen mit Vorlauftemperaturen 110°C,
offene und geschlossene Heizungsanlagen bis
350 kW mit thermostatischer Absicherung.
DIN 18160 Feuerungsanlagen Hausschornsteine
c.)
DIN 3440 Temperaturregler und Temperaturbe-
d.)
grenzungseinrichtungen für Wärme-
erzeugungsanlagen.
DIN 57116 Elektrische Ausrüstung von Feuerungs-
e.)
anlagen.
DIN 4705 Berechnung von Schornsteinanlagen
f.)
DIN 4759 Wärmeerzeugungsanlagen für mehrere
Energiearten.
DIN 4701 Regeln für die Berechnung des Wärme-
g.)
bedarfs von Gebäuden.
VDE 0722 Bestimmungen für die elekrische Ausrü-
h.)
stung von nicht elektrisch beheizten
Wärmgeräten für den Hausgebrauch und
ähnliche Zwecke.
VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von
i.)
Starkstromanl m. Nennsp. unter 1000 V.
TRD 701 Dampfkesselanlagen mit Dampf-
k.)
erzeugern
TRD 721 Sicherheitseinrichtungen gegen Druck-
überschreitung.
l.)
Heizungsanlagenverordnung
m.) BImSchV Okt. 1998 und deren Durchführungs-
verordnungen
3.2 Anzeige-und Erlaubnispfl icht
Für die Einrichtung und den Betrieb einer Heizkesselanlage
ist gemäß §10 der Heizkesselverordnung eine Erlaubnis
bei der zuständigen Behörde unter Verwendung des
entsprechenden Vordruckes zu beantragen. Außerdem
ist gemäß §4 ff des Bundesemissionsschutzgesetzes in
Verbindung mit §2 oder §4 BImSchV eine Genehmigung für
die Feuer-ungsanlage einzuholen.

3.3 Freistellung und Erlaubnisvorbehalt

Die Errichtung und der Betrieb bauartzugelassener Heiz-
kessel der Gruppe II (Inhalt > 10l und p > 1 bar oder
t < 120°C) mit einer Beheizungsleistung von weniger als
1 MW und einem Überdruck kleiner 32 bar
(Heißwassererzeuger), für die eine Bescheinigung des
Erstellers darüber vorliegt, daß die Heizkesselanlage einer
Wasserdruckprüfung unterzogen worden ist und im
ECOMAT
übrigen den Anforderungen der Heizkesselverordnung
(DampfkV) entspricht, ist gemäß §12 Abs. 4 der DampfkV unter
Verwendung des entsprechenden Vordruckes, der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
3.4 Aufstellung/Ausrüstung
3.4.1 FERRO ECOMAT Heißwassererzeuger können in
Heizungsanlagen alleine oder mit einem anderen
Heißwassererzeuger integriert werden.
3.4.2 Bei geschlossenen Anlagen nach DIN 4751.2 ist ein
ausreichend dimensioniertes, bauartzugelassenes
Sicherheitsventil und Ausdehnungsgefäß bauseits
vorzusehen. (R1/2" x 3/4" bis 50kW Nennleistung)
3.4.3 Der Einsatz eines ausreichend dimensionierten
Pufferspeichers ist empfohlen. Dadurch
wird ein Start/Stop-Betrieb effektiv und energieschonend
vermieden und ein wichtiger Beitrag zum Umwelt-
schutz und zur Haltbarkeit Ihres Kessels geleistet.
3.4.4 Die Verwendung einer Rücklauftemperaturhoch-
haltung (Thermoventil oder Mischersteuerung) ist
zwingend erforderlich, um den Kessel oberhalb
des Taupunktes (über 60 °C) zu betreiben. Die
ansonsten entstehende aggressive Säure führt zur
Korrosion der Kesselwandung.
Bei Einsatz des Kessels ohne ausreichende
Rücklauftemperaturhochhaltung erlischt die
Garantie auf den Kessel!
3.4.5 Die eingestellte Kesseltemperatur soll zwischen
70 und 80°C betragen.
3.4.6 Es dürfen nur Holzpellets nach DIN 51731 oder besser
nach DINplus bzw. Ö-Norm M 7135ff mit 6-8mm
verwendet werden.
3.4.7 Der Kessel Aufstellungsraum soll feuerbeständig (F90)
hergestellt sein. Die Heizraumtür muss der Brandklasse
F30 entsprechen.
Bei Kesselgrößen bis 50kW darf der Brennstoff im
Heizraum (1m Abstand vom Kessel) gelagert werden.
Es gelten die Brandschutzbestimmungen FeuVo 2/95.
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