Anhang
(Fortsetzung)
Betriebsanweisung
Der Ersteller der Anlage muss gemäß EN 12828, Abschnitt 5 und
EN 12170/12171 eine Betriebsanweisung für die Gesamtanlage zur
Verfügung stellen.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
■ § 11 (2), Öl- und Gasfeuerungsanlagen ≤ 400 kW:
Gebot für Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel, die mit
CE-Kennzeichnung versehen und in der Konformitätserklärung als
Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel (gemäß Richtlinie
92/42/EWG) ausgewiesen sind.
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VIESMANN
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Für Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach EnEV
§ 3 (1) begrenzt ist.
VITOTRONIC