Original-Anleitung
4 - INSTALLATION - (Fortsetzung) -
4 - 5 Ausrangieren:
• Französische Bestimmung zur Abfallbehandlung
(Gesetz Nr. 75-633 vom 15. Juli 1975, geändert durch das Gesetz Nr. 92-646 vom 12. Juli 1992)
Gemäß Artikel L541-2 des Umweltgesetzbuches obliegt es dem Inhaber des Abfalls, für dessen
Beseitigung zu sorgen oder sorgen zu lassen.
Verbote: Liegenlassen von Abfällen, Behandeln an einem nicht zugelassenen Ort, Lagern von Ro-
habfällen usw.
Die Abfälle müssen gesammelt, transportiert, gelagert, sortiert und behandelt werden.
Für die Entsorgung von Fetten und Ölen beachten Sie die Angaben des Herstellers.
Unsere Ausrüstungen müssen am Ende der Lebensdauer gemäß den für industrielle Produkte gel-
tenden Gesetzen und Richtlinien behandelt werden; wenden Sie sich zu besonderen Angaben an die
Hersteller von Bauteilen.
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Erstellt: 04/08/2014
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