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Conrad PL200D Bedienungsanleitung Seite 14

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14 Anhang
d) wenn die Schäden durch unsachgemäße Behandlung – insbesondere durch Nichtbeach-
e) wenn das Gerät durch hierfür nicht vom Hersteller beauftragte Personen geöffnet, repariert
f)
g) wenn der Garantieanspruch nicht gemäß Ziffer 3a) oder 3b) gemeldet worden ist.
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Stellt sich heraus, dass die gemeldete Fehlfunktion des Gerätes durch fehlerhafte Fremd-Hard-
ware, -Software, Installation oder Bedienung verursacht wurde, behält der Hersteller sich vor,
den entstandenen Prüfaufwand dem Erwerber zu berechnen.
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a) Die vorstehenden Bestimmungen regeln das Rechtsverhältnis zum Hersteller abschlie-
b) Durch diese Garantie werden weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Wand-
c)
d) Für Datenverlust und/oder die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Hersteller in Fällen
e) In Fällen, in denen der Hersteller die Vernichtung von Daten vorsätzlich oder grob fahrläs-
f)
g) Gerichtsstand ist Aachen, falls der Erwerber Vollkaufmann ist. Hat der Erwerber keinen all-
h) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht gilt
Conrad Powerline Adapter PL200D
tung der Systembeschreibung und der Betriebsanleitung – aufgetreten sind,
oder modifiziert wurde,
wenn das Gerät mechanische Beschädigungen irgendwelcher Art aufweist,
Bedienungsfehler
Ergänzende Regelungen
ßend.
lung oder Minderung, nicht begründet. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder
Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, mit-
telbaren oder Folgeschäden.
von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit nicht.
sig verursacht hat, haftet der Hersteller für den typischen Wiederherstellungsaufwand, der
bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten
wäre.
Die Garantie bezieht sich lediglich auf den Erstkäufer und ist nicht übertragbar.
gemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder verlegt er nach Vertrags-
abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
der Bundesrepublik Deutschland, ist der Geschäftssitz des Herstellers Gerichtsstand. Dies
gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt ist.
im Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem Erwerber nicht.

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