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Bauteile Aus Brennbaren Baustoffen Oder Brennbaren - Schmid Change RF Bedienungsanleitung

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2. Brandschutz
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mind. 300 mm
Abb. 2.1
Beispiel: Abstände vor der Feuerraumöffnung
1 = Heizeinsatz, 2 = Belag aus nicht brennbaren Baustoffen
Vor der Feuerraumöffnung sind Fußböden aus brenn-
baren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren
Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorne
um mindestens 500 mm und zu den Seiten um mindestens
300 mm über die Frontplatte hinaus erstrecken.
Kachelöfen/Putzöfen dürfen bei größter Wärmebelastung
die zu schützenden Bauteile nicht unzulässig hoch erwär-
men. Zu schützende Wände, Böden und Decken des Bau-
werks sind so zu dämmen, dass keine höheren Temperatu-
ren als nach der Landesbauordnung (LBO), in der Regel 85°
C, auftreten. Zugehörige Verordnungen (z.B. FeuVO) sind
einzuhalten.
2.1

Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren

Bestandteilen sowie Einbaumöbel innerhalb des Strah-
lungsbereiches:
Von der Feuerraumöffnung muss nach vorn, nach oben
und zu den Seiten mindestens 800 mm Abstand zu Bau-
teilen aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren Be-
standteilen sowie zu Einbaumöbeln eingehalten werden;
bei Anordnung eines auf beiden Seiten belüfteten Strah-
lungsschutzes genügt ein Abstand von 400 mm. Dabei
muss der belüftete Abstand des Strahlungsschutzes min-
destens 20 mm betragen.
mind. 300 mm
1
1
2
Abb. 2.2
Beispiel: Brennbare Gegenstände und Strahlungsschutz
1 = Heizeinsatz, 2 = z. B. Möbelstück, 3 = Strahlungsschutz
2.2 Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennba-
ren Bestandteilen und Einbaumöbel außerhalb des Strah-
lungsbereiches:
Von den freien Außenflächen der Verkleidung zum Auf-
stellraum des offenen Kamins müssen mindestens 50 mm
Abstand zu brennbaren Baustoffen, brennbaren Bestand-
teilen und zu Einbaumöbeln gehalten werden.
Der Zwischenraum muss so offen stehen, dass eine Luft-
strömung und kein Wärmestau entstehen kann.
Bauteile, die nur kleine Flächen der Verkleidung des offe-
nen Kamins verdecken, wie Fußböden, stumpf anstoßende
Wandverkleidungen und Dämmschichten an Decken und
Wänden, dürfen ohne Abstand an die Verkleidung heran-
geführt werden.
Breitere, streifenförmige Bauteile aus brennba-
ren Baustoffen, wie Zierbalken, sind vor der Verklei-
dung des offenen Kamins im Abstand von 10 mm
zulässig, wenn die Bauteile nicht Bestandteile des Ge-
bäudes sind und die Zwischenräume der Luftströmung so
offen stehen, dass kein Wärmestau entstehen kann.
Die Austrittsstellen für die Zuluft sind so anzuordnen,
dass sich innerhalb eines seitlichen Abstandes von 300 mm
bis zu einer Höhe von 500 mm über den Austrittsstellen
keine Bauteile mit brennbaren Baustoffen, keine derarti-
gen Verkleidungen und keine Einbaumöbel befinden.
2
mind. 50 mm
2
2
3
mind.
20 mm
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