Kindersicherung: Internetnutzung regulieren
Inhalte filtern
Der Zugriff auf Internetseiten mit unerwünschten Inhalten
kann mithilfe von Filtern gesperrt werden. Es gibt folgende
Filtermöglichkeiten:
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•
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FRITZ!Box 7330 SL
HTTPS-Abfragen verbieten: Sie können HTTPS-Abfragen
verbieten. HTTPS wird zum Beispiel für den Aufruf von
Facebook und Gmail und beim Online-Banking verwen-
det.
Internetseiten mit der Whitelist erlauben:
–
Sie können eine Liste, eine sogenannte Whitelist, an-
legen, in die Sie die Internetseiten eintragen, deren
Aufruf erlaubt sein soll.
–
Bei Verwendung einer Whitelist können genau die in
der Liste eingetragenen Internetseiten aufgerufen
werden und keine anderen.
–
Die Verwendung einer Whitelist bietet sich an, wenn
der Zugriff nur für einige Internetseiten erlaubt sein
soll.
Internetseiten mit der Blacklist sperren:
–
Sie können eine Liste, eine sogenannte Blacklist, an-
legen, in die Sie Internetseiten eintragen, deren Auf-
ruf gesperrt sein soll. In die Liste kann das BPjM-Mo-
dul integriert werden, eine von der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien herausgegebene Liste
von Internetseiten mit jugendgefährdenden Inhalten.
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Keine Internetseite, die in der Blacklist aufgeführt ist,
kann aufgerufen werden.
–
Bei Verwendung einer Blacklist können Internetsei-
ten generell nicht über die IP-Adresse aufgerufen
werden. Das gilt auch für Internetseiten, die nicht in
der Blacklist eingetragen sind.
–
Für Anwendungen, die Internetseiten direkt über die
IP-Adresse ansprechen, zum Beispiel Virenscanner-
Update-Programme, können diese IP-Adressen in ei-
ner Ausnahmeliste für den Aufruf freigegeben werden.
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