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Allgemeine Garantiebedingungen - Devolo dLAN 1200+ Bedienungsanleitung

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26 Anhang
devolo dLAN 1200+
stelle abgeben. Wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder
Gemeindeverwaltung.
5.3 Allgemeine Garantiebedingun-
gen
Diese Garantie gewährt die devolo AG den Erwerbern von devolo-
Produkten nach ihrer Wahl zusätzlich zu den ihnen zustehenden
gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen nach Maßgabe der fol-
genden Bedingungen:
1
Garantieumfang
a)
Die Garantie erstreckt sich auf das gelieferte Gerät mit allen
Teilen. Sie wird in der Form geleistet, dass Teile, die nachweis-
lich trotz sachgemäßer Behandlung und Beachtung der
Gebrauchsanweisung aufgrund von Fabrikations- und/oder
Materialfehlern defekt geworden sind, nach devolos Wahl
kostenlos ausgetauscht oder repariert werden. Alternativ
hierzu behält devolo sich vor, das defekte Gerät gegen ein
Ersatzgerät mit gleichem Funktionsumfang und gleichen Lei-
stungsmerkmalen auszutauschen. Handbücher und evtl. mit-
gelieferte Software sind von der Garantie ausgeschlossen.
b)
Die Kosten für Material und Arbeitszeit werden von devolo
getragen, nicht aber die Kosten für den Versand vom Erwerber
zur Service-Werkstätte und/oder zu devolo.
c)
Ersetzte Teile gehen in devolos Eigentum über.
d)
devolo ist berechtigt, über die Instandsetzung und den Aus-
tausch hinaus technische Änderungen (z. B. Firmware-
Updates) vorzunehmen, um das Gerät dem aktuellen Stand der
Technik anzupassen. Hierfür entstehen dem Erwerber keine
zusätzlichen Kosten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
2
Garantiezeit
Die Garantiezeit beträgt für dieses devolo-Produkt drei Jahre. Die Ga-
rantiezeit beginnt mit dem Tag der Lieferung des Gerätes durch den
devolo-Fachhändler. Von devolo erbrachte Garantieleistungen be-
wirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist, noch setzen sie
eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für eingebaute Er-
satzteile endet mit der Garantiefrist für das ganze Gerät.
3
Abwicklung
a)
Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fehler des Gerätes, so
sind Garantieansprüche unverzüglich, spätestens jedoch inner-
halb von sieben Tagen geltend zu machen.
b)
Transportschäden, die äußerlich erkennbar sind (z.B. Gehäuse
beschädigt), sind unverzüglich gegenüber der mit dem Trans-
port beauftragten Person und dem Absender geltend zu
machen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind unverzüg-
lich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei
Tagen nach Anlieferung, schriftlich gegenüber der Transport-
person und dem Absender zu reklamieren.
c)
Der Transport zu und von der Stelle, welche die Garantiean-
sprüche entgegennimmt und/oder das instandgesetzte Gerät
austauscht, geschieht auf eigene Gefahr und Kosten des
Erwerbers.
d)
Garantieansprüche werden nur berücksichtigt, wenn mit dem
Gerät eine Kopie des Rechnungsoriginals vorgelegt wird.
devolo behält sich in Einzelfällen vor, sich das Rechnungsorigi-
nal vorlegen zu lassen.
4
Ausschluss der Garantie
Jegliche Garantieansprüche sind insbesondere ausgeschlossen,
a)
wenn der Aufkleber mit der Seriennummer vom Gerät entfernt
worden ist,
b)
wenn das Gerät durch den Einfluss höherer Gewalt oder durch
Umwelteinflüsse (Feuchtigkeit, Stromschlag, Staub u.ä.)
beschädigt oder zerstört wurde,
c)
wenn das Gerät unter Bedingungen gelagert oder betrieben
wurde, die außerhalb der technischen Spezifikationen liegen,
d)
wenn die Schäden durch unsachgemäße Behandlung – insbe-
sondere durch Nichtbeachtung der Systembeschreibung und
der Betriebsanleitung – aufgetreten sind,

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