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Lenovo ThinkPad X41 Servicehandbuch Seite 89

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In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von 50 Kilometern
vom Standort eines Service-Providers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von
50 Kilometern vom Standort eines autorisierten Service-Providers muss der
Kunde die Transportkosten für die Maschinen übernehmen.
Geltendes Recht:
Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die
Maschine erworben wurde" wird ersetzt durch:
1) „dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan,
Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien,
Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawische Republik Maze-
donien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien,
Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepu-
blik Jugoslawien; 2) „dass die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Bur-
kina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanische Republik, im
Tschad, auf den Komoren, in der Republik Kongo, Dschibuti, der Demokra-
tischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Franzö-
sisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste,
im Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko,
Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf
Vanuatu und Wallis und Futuna; 3) „dass die Gesetze Finnlands" in Estland,
Lettland und Litauen; 4) „dass die Gesetze Englands" in Angola, Bahrain,
Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia,
Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar,
Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania,
Uganda, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien und Nor-
dirland, in der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe und
5) "dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasi-
land zur Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung
erwachsenden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle ein-
schließlich Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht
in Wien, Österreich (Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi,
Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia,
Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao
Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Verei-
nigten Arabischen Emiraten, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia
und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, ein-
schließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung der
englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang
mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den
Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder
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Anhang B. Gewährleistungsbestimmungen

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