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Vor Inbetriebnahme Sorgfältig Lesen; Wichtige Anlage Zur Betriebsanleitung Mini Val - Wilms Mini VAL Betriebsanleitung

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VOR INBETRIEBNAHME SORGFÄLTIG LESEN !

WICHTIGE ANLAGE ZUR BETRIEBSANLEITUNG Mini VAL

Die Geräte dürfen nicht in der Nähe von explosiven oder leicht brennbaren Materialien und nicht in
explosions- und feuergefährdeten Räumen benutzt werden. Für einen ausreichenden
Mindestabstand von brennbarem Material, wie Holz usw., ist zu sorgen. Ebenso ist das Aufstellen
in Räumen mit großer Staubentwicklung untersagt.
Bei Betrieb von ölbeheizten Infrarot-Strahlern ist insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift 'Heiz-,
Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten' zu beachten, weiterhin die Bedienungs-
und Wartungsvorschriften, die örtlichen baupolizeilichen, brandschutztechnischen sowie
berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften.
1. Infrarot-Strahler mit offener Brennkammer (ohne Abgasstutzen) dürfen in Räumen nur
betrieben werden, wenn
- diese gut be- und entlüftet sind und
- der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträgliche Konzentration
erreicht.
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben, wenn z.B.
- der Rauminhalt in m
in Betrieb befindlichen Geräte entspricht und durch Fenster und Türen ein natürlicher
Luftwechsel sichergestellt ist oder
- nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft in der Nähe von Decke und Boden vorhanden
sind, deren Größe in m
Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht.
Mit einer unzuträglichen Konzentration gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft ist nicht zu
rechnen, solange die MAK-Werte unterschritten sind und der Sauerstoffgehalt der Luft mehr als 17
Vol.-% beträgt.
2. Infrarot-Strahler mit offener Brennkammer (ohne Abgasstutzen) dürfen zum
Austrocknen von Räumen nur betrieben werden, wenn mindestens eine für die
Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird.
In diesen Räumen ist der ständige Aufenthalt von Personen verboten.
Auf das Verbot ist durch Schilder an den Eingängen hinzuweisen,
3
mindestens der 30-fachen Nennwärmebelastung in kW aller im Raum
2
mindestens der 0.003-fachen Nennwärmebelastung in kW aller im
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