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Rex_RS2.50_BA_88845.qxd
Gewährleistung
1. Es wird eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Rollers in Werkstoff und
Herstellung während der gesetzlichen Gewährleistung ab dem Datum der Übergabe des Rollers
gewährt. Die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung erfolgt nach unserer Wahl durch Instand-
setzung des Rollers. Die Untersuchung der Störung und ihrer Ursache erfolgt stets durch Vertrags-
werkstätten und umfasst:
b Reparatur oder Austausch des defekten Bauteils
b Arbeitszeit
b Ersatzteillieferungen für die Reparaturarbeiten im Rahmen der Gewährleistung
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
2. Bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch gehen die Kosten des Versandes und die Kosten des Aus-
und Einbaues zu unseren Lasten. Durch Vorlage der Kaufquittung und der abgestempelten Gewähr-
leistungs-Karte ist der Gewährleistungsanspruch nachzuweisen.
3. Der Käufer verpflichtet sich, das gekaufte Fahrzeug zu keinem anderen als dem in der Bedienungs-
anleitung vorgesehen Zweck zu benutzen.
4. Wenn der Roller von Dritten oder durch Einbau fremder Teile verändert worden ist bzw. eingetretene
Mängel in ursprünglichem Zusammenhang mit der Veränderung stehen, erlischt der Gewährleis-
tungsanspruch. Ferner erlischt der Gewährleistungsanspruch, wenn die Vorschriften über die Be-
handlung des Rollers (Bedienungsanleitung) nicht befolgt und die vorgesehenen Wartungsdienste
nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
26.01.2007
11:19 Uhr
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