11. Hinweis für Endanwender in Regierungsstellen: Die Software ist eine "Ware" entsprechend der
Definition dieses Begriffs in 48 C.F.R.2.101, bestehend aus "kommerzieller Rechnersoftware" und
"kommerzieller Rechnersoftware-Dokumentation" entsprechend der Verwendung dieser Begriffe in
48 C.F.R. 12.212. Entsprechend 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4
erwerben alle Endanwender der US-Regierung die Software nur mit den Rechten, die in diesem
Vertrag festgelegt sind.
12. Sie verpflichten sich, die Software, in welcher Form auch immer, auf keinen Fall unter Verletzung der
zur Anwendung kommenden Exportkontrollgesetze und -bestimmungen eines Landes zu exportieren.
Rechtliche Einschränkungen für die Vervielfältigung
Es ist verboten, bestimmte Originale zu vervielfältigen, wenn die Absicht besteht, die vervielfältigten
Exemplare als Original-Dokumente auszugeben.
Die nachfolgende Liste ist zwar nicht vollständig, sie kann aber als Leitfaden für
verantwortungsbewusstes Vervielfältigen herangezogen werden.
<Finanzinstrumente>
•
Gewöhnliche Schecks
•
Reiseschecks
•
Zahlungsanweisungen
•
Hinterlegungsscheine
•
Schuldverschreibungen oder andere Schuldscheinzertifikate
•
Aktienurkunden
<Offizielle Originale>
•
Lebensmittelmarken
•
Postwertzeichen (gestempelt oder ungestempelt)
•
Von Regierungsbehörden ausgestellte Schecks oder Unterlagen
•
Steuermarken (gestempelt oder ungestempelt)
•
Pässe
•
Einwanderungspapiere
•
Führerscheine und Fahrzeugpapiere
•
Grundbuchauszüge und Eigentumsnachweise
<Allgemeines>
•
Personalausweise, Abzeichen oder Amtszeichen
•
Urheberrechtlich geschützte Dokumente ohne Erlaubnis des Urheberrechtseigentümers
Bedienungsanleitung
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