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Technische Regeln; Gesetze, Vorschriften, Normen Und Hinweise - Wolf GKS-Eurotwin-K 450 Montageanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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Mit der CE-Kennzeichnung der
Kesselserie GKS-Eurotwin-K wird do-
kumentiert, dass die grundlegenden An-
forderungen der EG-Gasgeräte-
richtlinie 90/396/EWG (Richtlinie des Rates zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften für Gasverbrauchsein-
richtungen) erfüllt werden.
Die Kessel können einzeln vom TÜV abgenommen
werden und entsprechen dann den Anforderungen der
EG-Druckgeräterichtlinie 97/23/EG und den Abnah-
mebedingungen der Kategorie IV Modul G.
Die gemäß 1.BimSchV §7(2) geforderten NO
Grenzwerte werden eingehalten
Die vorliegende Montageanleitung ist ausschließlich
für WOLF-Öl/Gas-Heizkessel GKS-Eurotwin-K gültig.
Diese Anleitung ist vor Beginn von Montage, Inbetrieb-
nahme oder Wartung von dem mit den jeweiligen Ar-
beiten beauftragten Personal zu lesen.
Die Vorgaben, die in dieser Anleitung gegeben wer-
den, müssen eingehalten werden.
Bei Nichtbeachten der Montageanleitung erlischt der
Gewährleistungsanspruch gegenüber der Fa. WOLF.
Für Montage, Inbetriebnahme und Wartung des Heiz-
kessels muß qualifiziertes und eingewiesenes Perso-
nal eingesetzt werden.
Arbeiten an elektrischen Bauteilen (z.B. Regelung)
dürfen It. VDE 0105 Teil 1 nur von Elektrofachkräften
durchgeführt werden.
Für Elektroinstallationsarbeiten sind die Bestimmun-
gen der VDE/ÖVE und des örtlichen Elektro-
Versorgungsunternehmens (EVU) maßgeblich.
Der Heizkessel darf nur innerhalb des Leistungsbe-
reichs betrieben werden, der in den technischen Unter-
lagen der Fa. WOLF vorgegeben ist.
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Heizkes-
sels umfaßt den ausschließlichen Einsatz für Warm-
wasserheizungsanlagen gemäß DIN EN 12828.
Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen
nicht entfernt, überbrückt oder in anderer Weise außer
Funktion gesetzt werden.
Der Heizkessel darf nur in technisch einwandfreiem
Zustand betrieben werden. Störungen und Schäden,
die die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen
können, müssen umgehend und fachmännisch beho-
ben werden.
Schadhafte Bauteile und Gerätekomponenten dürfen
nur durch Original-WOLF-Ersatzteile ersetzt werden.

Technische Regeln

Gesetze, Vorschriften, Normen und Hinweise

Bei der Aufstellung und Installation des Kessels sind
die baurechtlichen, gewerblichen, emissionsschutz-
rechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften zu be-
achten.
Nachstehend genannte Vorschriften gelten für die Auf-
stellung in Deutschland. Bei Aufstellung im Ausland
sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beach-
ten.
Erlaubnisvorbehalt/Prüfungen gemäß Betriebssi-
cherheitsverordnung (BetrSichV)
Gemäß § 13 bedürfen Dampfkesselanlagen mit einer
-
Temperatur von mehr als 110°C die gemäß Richtlinie
x
97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) Anhang II Diagramm
5 in der Kategorie IV eingestuft sind bei Montage, In-
stallation und Betrieb der Erlaubnis der zuständigen
Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt).
Gemäß § 14 müssen überwachungsbedürftige Anla-
gen(Druckgeräte gemäß 97/23/EG) vor der Inbetrieb-
nahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle
geprüft werden. Diese Prüfung kann bei Druckgeräten
gemäß 97/23/EG die gemäß Anhang II Diagramm 5 in
Kategorie I od. II eingestuft sind durch eine befähigte
Person vorgenommen werden.
Gemäß § 15 müssen überwachungsbedürftige Anla-
gen(Druckgeräte gemäß 97/23/EG) einer wiederkeh-
renden Prüfung unterzogen werden sofern diese ge-
mäß 97/23/EG Anhang II in die Kategorie III od. IV ein-
gestuft sind. In der Kategorie III gilt dies sofern das
Produkt aus max. zul. Druck PS und den maßgebli-
chen Volumen V mehr als 100bar Liter beträgt.
Dampfkesselverordnung insbesondere § 10 und § 12
bzgl. Erlaubnis- und Anzeigepflicht für Heizungsanla-
gen
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der DampfkV über die Wasserdruck-
prüfbescheinigung, sowie § 15 der DampfkV über die
Prüfung vor Inbetriebnahme
TRD 411: Ölfeuerungen an Dampfkesseln.
TRD 412: Gasfeuerungen an Dampfkesseln.
TRD 509: Richtlinie für das Verfahren der Bauartzu-
lassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen.
TRD 612: Wasserqualität für Heißwassererzeuger der
Gruppen II bis IV
TRD 702: Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeu-
gern der Gruppe II
TRD 721: Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküber-
schreitung.
AD2000-Regelwerk
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